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Anhang A 1 1. Einheiten in der Chemie 1.1 Präfixe für dezimale Vielfache bzw. Bruchteile von Einheiten: Mega- (M) 10 6 Dezi- (d) 10 -1 Mikro- (μ) 10 -6 Kilo- (k) 10 3 Zenti- (c) 10 -2 Nano- (n) 10 -9 Hekto- (h) 10 2 Milli- (m) 10 -3 Piko- (p) 10 -12 1.2 Basiseinheiten des Internationalen Einheitssystems (SI): Bezeichnung Symbol (For- melzeichen) Einheit Einheits- zeichen Länge (Weg, Radius, Wellenlänge) L (s, r, ) Meter m Masse m Kilogramm kg Zeit t Sekunde s Elektrische Stromstärke I Ampère A Thermodynamische Temperatur T Kelvin K Stoffmenge n Mol mol Lichtstärke I Candela cd 1.3 Veraltete, aber noch anzutreffende Einheiten, die im amtlichen Verkehr teilweise nicht mehr zulässig sind: Veraltete Einheit Umrechnung in SI-Einheiten Länge in Ångström 1 Å = 10 -10 m Temperatur (oder t) in Grad Celsius /°C = (T/K) –273.15 Druck in Torr (mm Hg) 1 Torr = 1.33 mbar = 1.33 hPa in Atmosphären 1 atm = 1.013 bar = 1013 hPa Elektronenvolt 1 eV = 1.602 · 10 -19 J Energie in Kalorien 1 cal = 4.18 J Mohr'scher Liter (20 °C, Wasser) 1.0028 l

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Anhang A 1

1. Einheiten in der Chemie

1.1 Präfixe für dezimale Vielfache bzw. Bruchteile von Einheiten:

Mega- (M) 106 Dezi- (d) 10-1 Mikro- (μ) 10-6 Kilo- (k) 103 Zenti- (c) 10-2 Nano- (n) 10-9 Hekto- (h) 102 Milli- (m) 10-3 Piko- (p) 10-12

1.2 Basiseinheiten des Internationalen Einheitssystems (SI):

Bezeichnung Symbol (For-melzeichen)

Einheit Einheits-zeichen

Länge (Weg, Radius, Wellenlänge)

L (s, r, )

Meter m

Masse m Kilogramm kg Zeit t Sekunde s Elektrische Stromstärke I Ampère A Thermodynamische Temperatur T Kelvin K Stoffmenge n Mol mol Lichtstärke I Candela cd

1.3 Veraltete, aber noch anzutreffende Einheiten, die im amtlichen Verkehr teilweise nicht mehr zulässig sind:

Veraltete Einheit Umrechnung in SI-Einheiten Länge in Ångström 1 Å = 10-10 m

Temperatur (oder t) in Grad Celsius /°C = (T/K) –273.15 Druck in Torr (mm Hg) 1 Torr = 1.33 mbar = 1.33 hPa

in Atmosphären 1 atm = 1.013 bar = 1013 hPa Elektronenvolt 1 eV = 1.602 · 10-19 J Energie in Kalorien 1 cal = 4.18 J Mohr'scher Liter (20 °C, Wasser) 1.0028 l

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A 2 Anhang

1.4 Abgeleitete SI-Einheiten:

Bezeichnung Symbol (Formelzeichen)

Einheit Einheitszeichen

Fläche A = l2 m2

Volumen V = l3 m3 (10-3 m3 = 1 l )

Dichte = m/V kg/m3 (g/cm3)

Geschwindigkeit v = s/t m/s

Beschleunigung a = v/t m/s2

Kraft, mechanische F = m · a Newton 1 N = 1 kg · m/s2

Druck p = F/A Pascal 1 Pa = 1 N/m2

Frequenz f (od. ) = 1/t Hertz 1 Hz = 1/s

Energie:

mechanische Arbeit W = F · s Joule 1 J = 1 N · m

kinetische Energie E = (1/2) · m · v2 Joule 1 J = 1 kg · m2/s2

potentielle Energie E = m · g · h Joule 1 J = 1 kg · m2/s2

elektrische Arbeit W = I · U · t Joule 1 J = 1 W · s

Wärmemenge W (auch Q) Joule 1 J = 1 W · s

Leistung P = W/t Watt 1 W = 1 J/s

Elektrische Ladung Q = I · t Coulomb 1 C = 1 A · s

Elektrische Spannung U = W/Q Volt 1 V = 1 W/A

Elektrische Kapazität C = Q/U Farad 1 F = 1 C/V

Elektrische Leistung P = I · U Watt 1 W = 1 V · A

Stoffmengen-konzentration

c = n/Vges (Molarität) c = 1 mol/m3 bzw. (1 mol/l)

Molare Masse Mm = m/n (M) kg/mol (g/mol)

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Anhang A 3

2. Physikalische Konstanten

Konstante Zeichen Wert Avogadro-Konstante ("Loschmidtsche Zahl")

NA oder L 6.0221367 · 1023/mol

Plancksche Konstante h 6.6260755 · 10-34 J · s

Elektrische Elementarladung e 1.60217733 · 10-19 C

Elektrische Feldkonstante (Permittivität des Vakuums)

0 8.854187816 · 10-12 F/m

Gaskonstante R 8.314510 J/(mol · K)

Norm-Schwerebeschleunigung gn 9.80665 m/s2

Faraday-Konstante F = NA·e 9.6485309 · 104 C/mol

Lichtgeschwindigkeit im Vakuum c0 299792458 m/s

Molvolumen eines Idealen Gases bei 273.15 K und 1013.25 hPa

V0 22.41383 l/mol

3. Siedepunkte (Sdp. angegeben als b in °C) und relative Dielektrizitäts-konstanten (= Permittivitätszahl) r

* einiger Lösungsmittel

Stoff Sdp. ( b / °C) r Aceton 56.2 20.7

Benzol 80.1 2.27

Cyclohexan 80.7 2.02

Diethylether 34.5 4.34 (20 °C)

Essigsäure 117.9 6.15 (20 °C)

Essigsäureethylester 77.1 6.02

Ethan-1,2-diol 197 37.7

Ethanol 78.2 24.3

Toluol 110.6 2.38

Wasser 100.0 78.54 * Das Produkt von Permittivitätszahl r und elektrischer Feldkonstante 0 liefert die Permittivität

(veraltet: Dielektrizitätskonstante) des jeweiligen Stoffes: = r · 0 (SI-Einheit der Permittivität : F/m). Die angegebenen Werte gelten für 25 °C. Die Wechselwirkung zwischen geladenen Teil-

chen (Ionen) untereinander sind in einem Medium umso geringer, je größer r des Mediums ist.

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A 4 Anhang

4. Säurekonstanten anorganischer und organischer Säuren in wässriger Lösung bei 298 K, angegeben als pKS = – log KS (Die entsprechenden Basenkonstanten der konjugierten Basen werden nach pKS + pKB= 14 berechnet).

HB H+ + B- pKS HCO2H (Ameisensäure) 3.75 (293 K) CH3CO2H (Essigsäure) 4.75 CH3CH2CO2H (Propionsäure) 4.87 CH3CH2CH2CO2H (Buttersäure) 4.81 (293 K) C6H5CO2H (Benzoesäure) 4.19 CCl3CO2H (Trichloressigsäure) 0.7 HO2CCO2H (Oxalsäure) 1.42 -O2CCO2H (Hydrogenoxalat) 4.21 C6H5OH (Phenol) 9.89 CO2 eff. (Kohlendioxid) 6.52 H2CO3 (Kohlensäure) 3.3 HCO3

- (Hydrogencarbonat) 10.4 HCl (Chlorwasserstoffsäure) ca. – 3 HBr (Bromwasserstoffsäure) ca. – 6 HI (Iodwasserstoffsäure) ca. – 8 HOCl (Unterchlorige Säure) 7.25 HClO4 (Perchlorsäure) ca. – 9 H2SO4 (Schwefelsäure) ca. – 3 HSO4 (Hydrogensulfat) 1.92 H2S (Schwefelwasserstoff) 6.9 HS (Hydrogensulfid) 12.9 H2O (Wasser) 15.74 H3BO3 (Borsäure) 9.24 H4SiO4 (Kieselsäure) ca. 10 NH4

+ (AmmoniumKation) 9.25 HNO3 (Salpetersäure) 1.32 H3PO4 (Phosphorsäure) 1.96 H2PO4

- (Dihydrogenphosphat) 7.12 HPO4

2- (Hydrogenphosphat) 12.32 HOC(CH2CO2H)2CO2H (Zitronensäure) = H3B 3.14 (291 K) = H2B- 4.77 (291 K) = HB2- 6.39 (291 K) H4EDTA (Ethylendiamintetraessigsäure) 2.0 H3EDTA- 2.77 H2EDTA2- 6.16 HEDTA3- 10.26

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Anhang A 5

5. Ausgewählte Standard-Reduktionspotentiale

System (Ox + n e- Red) E°/V

Na+ + e- Na – 2.71 Zn2+ + 2 e- Zn – 0.76 Fe2+ + 2 e- Fe – 0.44 Pb2+ + 2 e- Pb – 0.12 2 H+ + 2 e- H2 ± 0.00 S4O6

2-+ 2 e- 2 S2O32- + 0.09

Cu2+ + 2 e- Cu + 0.35 I2 + 2 e- 2 I- + 0.535 MnO4

- + 2 H2O + 3 e- MnO2 + 4 HO- + 0.59 BrO3

- + 3 H2O + 6 e- Br- + 6 HO- + 0.61 O2 + 2 H+ + 2 e- H2O2 + 0.68 C6H4O2

* + 2 H+ + 2 e- C6H4(OH)2** + 0.70

Ag+ + e- Ag + 0.81 Cl2 + 2 e- 2 Cl- + 1.36 Au3+ + 3 e- Au + 1.42 BrO3

- + 6 H+ + 6 e- Br- + 3 H2O + 1.42 MnO4

- + 8 H+ + 5 e- Mn2+ + 4 H2O + 1.49 ClOH + H+ + e- ½ Cl2 + H2O + 1.63 MnO4

- + 4 H+ + 3 e- MnO2 + 2 H2O + 1.68 H2O2 + 2 H+ + 2 e- 2 H2O + 1.78 _______________________________ * p-Benzochinon; ** Hydrochinon

Standardbedingungen: T = 298.15 K, p = 1013.25 hPa, c = 1 mol/l.

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A 6 Anhang

6. Mittlere Bindungsabstände und mittlere Bindungsenergien

Bindung Abstand/pm Bindungsenergie*/ kJ mol-1 H-H 74 435 C-H 109 414 N-H (in NH3) 101 389 O-H 96 463 F-H 92 565 Cl-H 127 431 Br-H 141 364 I-H 161 297 C-C 154 (beide sp3) 347 C-C 146 (beide sp2) 347 C-C 138 (beide sp) 347 C=C 132 619 C C 118 812 N-N 145 159 O-O 148 138 S-S 205 (in RS-SR) 213 F-F 142 155 Cl-Cl 199 243 Br-Br 228 193 I-I 267 151 C-N 147 293 C-O 143 335 C-Cl 179 326 C-Br 195 285 C-I 214 213 C=N 128 616 C=O 122 707 C N 114 879 N N 110 941 S-H 133 (in H2S) 339 S-C 182 272 * Alle Reaktanden und Produkte befinden sich im Gaszustand

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Anhang A 7

7. Übungsaufgaben Die folgenden Übungsaufgaben sind nach den Stoffinhalten der Kurs geordnet. Sie entsprechen im Schwierigkeitsgrad und der Art der Fragestellung möglichen Fragen bei schriftlichen Leistungskontrollen. Auf die Frageform der "multiple choice"-Aufgaben wird verzichtet, da diese Art der Fragestellung wenig geeignet ist, naturwissenschaftliche Inhalte zu erkennen und einzuüben. Ergebnisse der Aufgaben werden nicht beigefügt, da diese Übungsaufgaben auch zu Gesprächen zwischen den Studierenden und den Dozenten bzw. Praktikums-betreuern anregen sollen.

Sicherheit: Nennen Sie 4 Gefahrenmerkmale!

Welche Pflichten haben niedergelassene Ärzte im Zusammenhang mit dem Umgang mit Gefahrstoffen? Welche Informationen erhalten Sie durch "R- und S-Sätze" Wie sind giftige Stoffe aufzubewahren? Dürfen Reste und Bohrstaub von quecksilberhaltigen Amalgamplomben in das öffentliche Kanalsystem gelangen? Warum soll Ärztinnen und Ärzten, die wegen einer möglichen Vergiftung konsul-tiert werden, der Behälter der als Vergiftungsursache in Verdacht stehenden Sub-stanz gezeigt werden?

Allgemeines:

Was bedeutet der Begriff "Elektronegativität" eines chemischen Elements? Wel-ches Element in den angegebenen Elementpaaren besitzt jeweils die höhere Elektronegativität (ankreuzen)? K, Ca / F, Cl / Na, Al / O, S / C, N Wie viel g Stickstoff sind in 20.5 l Luft (78.1 Vol% N2) bei 273 K und 1013 hPa (= 1 atm = 760 mm Hg) enthalten? M(N) = 14 Ordnen Sie den folgenden 5 reinen Stoffen die Aggregatzustände "fest", "flüssig" und "gasförmig" zu (bei Raumtemperatur). 1) Ammoniumchlorid 2) Iod 3) Brom 4)Ammoniak 5) Schwefelsäure Definieren Sie die Einheit der Stoffmenge. Wie heißt sie?

Unter http://www.viewegteubner.de finden Sie die Lösungen, die Sie kostenfrei herunterladen können.

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A 8 Anhang

Wie viel Sauerstoffmoleküle sind in 32 g Sauerstoff (O2) enthalten? [M(O) = 16; NA = 6.02 · 1023]

1. Kurstag:

Wie lautet die allgemeine Definition einer Säure und einer Base a) nach dem Vorschlag von Brönsted, b) nach dem erweiterten Vorschlag von Lewis? Welche der unten aufgeführten Moleküle bzw. Ionen stehen über eine Säu-re/Base-Reaktion miteinander im Gleichgewicht (fünf Gleichgewichte)? HF , HSO3

-, HClO3 , H2O , HPO42- , F- , HO- , H2PO4

- , HCO3- , SO3

2-; CO2 20 ml einer wässrigen Natriumhydroxidlösung ("Natronlauge") unbekannten Gehalts werden mit einer 0.1 molaren wässrigen H2SO4-Lösung titriert. Dabei ergibt sich, dass 9.5 ml der H2SO4-Lösung äquivalent zur Menge der NaOH sind. a) Wie groß ist die Molarität der NaOH-Lösung? b) Wieviel ml der obigen NaOH-Lösung werden benötigt, um 5 ml einer genau

0.1 molaren HCl-Lösung zu neutralisieren? Eine 20 ml-Probe einer wässrigen Schwefelsäurelösung unbekannten Gehalts ist zu analysieren. Dazu wird die Probe auf 100 ml verdünnt. Von der so erhaltenen Lösung werden jeweils 20 ml mit einer 0.1 molaren NaOH-Lösung mit dem Fak-tor f = 0.9975 titriert. Dabei ergibt sich ein mittlerer Verbrauch von 11.2 ml NaOH-Lösung. Berechnen Sie die Stoffmenge an Schwefelsäure in der ursprüng-lichen Probe! 1 kg einer 30%igen wässrigen H2SO4-Lösung wird mit Wasser auf 3 l Lösungs-volumen verdünnt. Berechnen Sie die Molarität der entstandenen Lösung! [M(H) = 1; M(O) = 16; M(S) = 32] Der pH-Wert einer 1 molaren wässrigen Lösung einer schwachen Säure beträgt pH = 3.8. Berechnen Sie näherungsweise die Säurekonstante dieser Säure! Eine wässrige Essigsäure-Lösung ist bei 298 K zu 0.3% protolysiert. Berechnen Sie die molare Konzentration der Essigsäure! [KS = 1.78 · 10-5 mol/l). Eine wässrige Lösung weist bei 310 K (37 °C) einen pH-Wert von 6.9 auf. Reagiert diese Lösung sauer oder basisch? (Begründung!) [KW (298 K) = 1.0 · 10-14 mol2/l2 KW (310 K) = 2.42 · 10-14 mol2/l2]

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Anhang A 9

2. Kurstag:

Berechnen Sie den pH-Wert in einer Lösung, die entsteht, wenn Sie 10 ml 0.1 molare wässrige HCl-Lösung zu einer Lösung geben, die jeweils 0.006 mol Essigsäure (pKS = 4.75) und Natriumacetat enthält! Eine Lösung von 60 g NaOH in Wasser wird mit 2 l einer 2 molaren Essigsäure-lösung versetzt. Berechnen Sie den pH-Wert der so erhaltenen Pufferlösung! [M(Na)= 23, pKS(Essigsäure) = 4.75] Formulieren Sie das Massenwirkungsgesetz für die folgende Reaktion:

NH4 + HO-NH3 + H2O +

Wie groß ist der pKS-Wert der Säure "Ammonium-Kation", wenn der pH-Wert einer 1 molaren NH4Cl-Lösung 4.63 beträgt? Welchen Wert besitzt die Basen-konstante KB der Base Ammoniak? Sie müssen eine Lösung von NH3 (pKS der korrespondierenden Säure NH4

+ = 9.25) mit HCl titrieren. Ihnen stehen als Indikatoren Methylorange (pKS = 3.5) und Phenolphtalein (pKS = 9) zur Verfügung. Welchen dieser Indikatoren müssen Sie benutzen? Begründen Sie dieses! In welchem molaren Verhältnis muss man eine schwache Säure mit dem pKS-Wert 6.5 und ihre korrespondierende Base mischen, um einen Puffer zu erhalten, dessen pH-Wert X beträgt? a) X = 6.5; b) X = 7.5; c) X = 5.5; d) X = 6.0 Welche Konstante gibt Ihnen konzentrationsunabhängig Auskunft über die "Stärke" einer einprotonigen Säure? Beschreiben Sie ein einfaches Experiment zur Bestimmung dieser Konstante. Für dieses Experiment stehen Ihnen zur Verfügung: Die entsprechende Säure in einer 1 molaren wässrigen Lösung, eine 1 molare wässrige NaOH-Lösung, eine Bürette sowie ein pH-Messinstrument. Sie benötigen für ein Experiment eine Pufferlösung mit dem pH-Wert 7.0. Ihnen stehen folgende Substanzen zur Verfügung: 1 molare wässrige Natronlauge, NaOH (M= 40), 1 molare wässrige Essigsäurelö-sung, CH3CO2H (M= 60), 1 molare wässrige Ammoniaklösung, NH3 (M= 17), festes Kaliumdihydrogenphosphat, KH2PO4 (M= 136) und entsalztes Wasser. Die pKS-Werte betragen für Essigsäure 4.75, Ammonium (NH4

+) 9.25 und Dihydrogenphosphat (H2PO4

-) 7.12.

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A 10 Anhang

Welche Stoffe müssen Sie in welchem Mengenverhältnis (g bzw. l) zusammenge-ben, um 1 l einer Pufferlösung (pH = 7.0) herzustellen, die 0.5 mol Base enthält?

3. Kurstag:

Sie geben auf einen mit Protonen beladenen Kationenaustauscher 100 g einer 1%igen wässrigen Lösung eines Ihnen nicht bekannten Erdalkalikations (Ca2+ oder Mg2+). Nach dem Eluieren mit H2O ergibt die Titration der im Eluat vorhandenen äqui-valenten Menge an Protonen einen Verbrauch von 50 ml 1 molarer wässriger NaOH-Lösung. Um welches Erdalkali-Kation hat es sich gehandelt? (Gang der Rechnung!) [M(Ca) = 40; M(Mg) = 24]

Calciumoxalat (CaC2O4) (pL= 8.08, L= 8.32 · 10-9 mol2/l2) ist als schwer lösliche Verbindung Bestandteil von Nierensteinen. Der normale "Calciumspiegel" (die Konzentration des Calciums) im Harn beträgt 3.8 · 10-3 mol/l. a) Welche Oxalatkonzentration darf im Falle des thermodynamischen Gleichge-

wichts nicht überschritten werden, wenn die Bildung von Oxalatsteinen (Nephrolithiasis) vermieden werden soll? (Gang der Rechnung!)

b) Eine geringe Überschreitung dieses Wertes führt beim Menschen nicht auto-matisch zur Steinbildung. Wie erklären Sie dieses?

Das Löslichkeitsprodukt von Calciumoxalat (CaC2O4) beträgt 8.3 · 10-9 mol2/l2. In welcher der aufgeführten Säuren b,c,d (jeweils 1 molare wässrige Lösungen) können Sie diesen Feststoff auflösen? Begründen Sie dies anhand einer Reaktionsgleichung für den Auflösungsvorgang!

a) C2O4 + H3O+HC2O4 + H2O- 2- pKS = 4.21

b) CH3CO2 + H3O+CH3CO2H + H2O - pKS = 4.75

c) Cl- + H3O+HCl + H2O pKS = -3

d) NH3 + H3O+NH4 + H2O+ pKS = 9.25 Skizzieren Sie das Prinzip eines Ionenaustauschers am Beispiel eines Kationen-austauschers. Welches der beiden Kationen Na+ oder Ca2+ besitzt eine höhere Affinität zum Austauscher? Das Löslichkeitsprodukt von CaC2O4, Calciumoxalat, beträgt L = 2 · 10-9 mol2/l2. Wie viel g dieses Stoffes befinden sich in 2 l einer gesättigten Lösung?

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Anhang A 11

4. Kurstag:

Formulieren Sie die Reaktionsgleichung für die Bildung von Komplexen, die bei der Reaktion von Ammoniak mit a) Kupfersulfat, b) Silberchlorid entstehen!

Beschreiben Sie die Wirkungsweise eines "Metallindikators" bei der Komplexo-metrie anhand von Reaktionsgleichungen! Muss bei komplexometrischen Titrationen mit H2EDTA2- die Komplexbildungs-konstante des Metall-EDTA-Komplexes größer oder kleiner sein als die des Indi-katorkomplexes? Welche der nachstehend aufgeführten Liganden können bei Komplexbildung als Chelatliganden fungieren?

a) O C b) N C-

c) H2N CH2 CH2 NH2

d) NH3 e) C CO

O O

O -- Beantworten Sie zu der durch die Reaktionsgleichung beschriebenen Komplex-bildungsreaktion die folgenden Fragen:

Ca2+ + H2EDTA2- Ca(EDTA)2- + 2 H+

a) Welche Koordinationszahl besitzt das Calciumion im Komplexanion? b) Welche Oxidationszahl weist Calcium im Komplexanion auf? c) Muss ein hoher oder ein niedriger pH-Wert vorliegen, wenn das Gleichge-

wicht der Komplexbildung möglichst vollständig auf der Seite des Chelat-komplexes liegen soll?

Welche mathematische Beziehung besteht zwischen der Komplexbildungs- und der Komplexzerfallskonstante einer Komplexverbindung? Nennen Sie zwei wichtige Naturstoffe, deren aktive Zentren Chelatkomplexe sind!

5. Kurstag:

Zur iodometrischen Bestimmung von H2O2 geben Sie 2 g KI, Kaliumiodid, in eine wässrige H2O2-haltige Probelösung und säuern diese mit 5 ml 2 molarer HCl an.

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A 12 Anhang

Nach erfolgter Reaktion titrieren Sie die Probe mit einer 0.1 molaren S2O32--

Lösung (Indikator: Stärke). Sie messen einen Verbrauch von 20.0 ml dieser Lösung bis zum Äquivalenzpunkt. Stellen Sie die Reaktionsgleichungen auf, und berechnen Sie die in der Probe enthaltene Menge an H2O2 in mg! [M(H)= 1; M(O)= 16] Klassifizieren Sie die nachfolgenden chemischen Reaktionen entweder als Säure-Base-Reaktion oder als Redoxreaktion!

a) [AlCl4]-Al3+ + 4 Cl-

b) H2CO3CO2 + H2O

c) 3 Br2 + 3 H2OBrO3 + 5 Br- + 6 H+

d) 2 FeCl32 Fe + 3 Cl2

-

e) Zn + 2 AgCl 2 Ag + Zn2+ + 2 Cl- Berechnen Sie mit Hilfe der Nernstschen Gleichung den pH-Wert einer Lösung, die je ein mol Hydrochinon, HO-C6H4-OH (s.S. 114) und 1 mol p-Benzochinon, C6H4O2 (s. S. 114) im Liter enthält und das elektrochemische Potential E = 0.64 V aufweist! Nernstsche Gleichung:

)d(Rec)Ox(cln

FnTREE 0

Berechnen Sie die Oxidationszahlen der Elemente in folgenden Verbindungen bzw. Ionen: a) BrO3

- b) Br- c) HOCl d) K2SO4 e) SO32- f) S4O6

2- g) SO2 h) H2O i) MnO4

- j) I2

Zur Bestimmung von Thioglykolsäure (HS-CH2-CO2H) geben Sie 10.0 ml einer 1 molaren KI3-Lösung (KI3 = KI + I2) in die Probe. Nach erfolgter Reaktion (Gleichung!) titieren Sie die verbliebene Iodmenge mit Thiosulfat und Stärke als Indikator. Sie messen einen Verbrauch von 7.80 ml der 1 molaren S2O3

2--Lösung. Berechnen Sie die molare Menge von Thioglykolsäure in der Probe! Berechnen Sie die Oxidationszahlen der Elemente in den folgenden Molekülen bzw. Ionen: N2O; HNO3; NO2

-; H2N-NH2; NH3; S4O62-; Na2S2O3; SO3; S8; H2SO4

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Anhang A 13

Sie messen bei Normalbedingungen (Temperatur, Druck) das Redox-Potential eines galvanischen Halbelementes, bestehend aus einem Silberstab (Durchmesser 3 mm, Eintauchtiefe 50 mm) in einer 1 molaren AgNO3-Lösung gegenüber einer Normal-Wasserstoff-Elektrode [E°(Ag/Ag+) = +0.8 V]. Welchen Betrag in Volt messen Sie? Wird sich theoretisch dieser Spannungswert ändern (und ggf. auf welche Weise, d.h. ansteigen oder geringer werden), wenn Sie statt des Silberstabes ein Silberblech der Stärke 0.1 mm und der eintauchen-den Abmessung 100 mm. 100 mm als Elektrode benutzen? Wird sich theoretisch dieser Spannungswert ändern (und ggf. auf welche Weise, d.h. ansteigen oder geringer werden), wenn Sie die Lösung mit Natriumchlorid, NaCl, versetzen? [pL(AgCl) = 9.96] Vervollständigen Sie (stöchiometrisch richtig) die folgende Redox-Gleichung und stellen Sie die Teilgleichungen für den Reduktions- und Oxidationsvorgang auf! Ist das Redox-Potential des Systems p-Benzochinon/Hydrochinon (Halbreaktion) pH-abhängig?

OH

OH

+ BrO3-

O

O

+ Br- + H2O

6. Kurstag:

Schreiben Sie die Formeln von Verbindungen oder Ionen auf, auf die jeweils eine der folgenden Eigenschaften zutrifft: a) hydrophob, b) hydrophil, c) chiral, d) elektrophil, e) nucleophil! Formulieren Sie die Gleichungen für die Umsetzungen von a) 3-Brompentan, b) 1-Brompentan mit Natriumiodid in Aceton. Welche der beiden Reaktionen läuft schneller ab? Um welchen Reaktionstyp handelt es sich? 3-Methyl-3-pentanol und 3-Methyl-2-pentanol reagieren mit Lukas-Reagenz (H2ZnCl4) unterschiedlich schnell. Welcher der beiden Alkohole reagiert schnel-ler und warum? Schreiben Sie die für die Reaktionsgeschwindigkeit entscheiden-de Zwischenstufe auf. Bei der Hydrolyse eines der beiden Enantiomeren von 2-Chlorbutan ist ein Racemat des Produkts (welches?) entstanden. Nach welchem Mechanismus ist die Reaktion abgelaufen?

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A 14 Anhang

Die Molmassen der folgenden Verbindungen sind vergleichbar: a) 1-Aminopropan, b) Butan, c) Essigsäure, d) 1-Propanol. Trotzdem unterschei-den sich ihre Siedepunkte beträchtlich. Ordnen Sie die Verbindungen nach stei-genden Siedepunkten und diskutieren Sie die Ursachen. (Formeln!)

7. Kurstag:

Formulieren Sie die Hydrolyse von Benzoesäuremethylester mit Natronlauge (Formeln für die einzelnen Schritte – Benzoesäure = C6H5-COOH)! Schreiben Sie die mesomeren Grenzformeln für die protonierte Form von Pentan-säure, die protonierte Form von Butansäureethylester und das Anion der Propion-säure auf! Propansäure soll mit Methanol verestert werden. Unter welchen Bedingungen müssen Sie arbeiten? Formulieren Sie den Reaktionsablauf in seinen Einzel-schritten! Zeichnen Sie ein Reaktionsdiagramm für die Umsetzungen von 1-Brombutan mit Natriumiodid! Welchen entscheidenden Unterschied weist das Reaktionsdia-gramm der entsprechenden Reaktion mit 2-Brombutan auf? Was versteht man unter a) einer Reaktion 2. Ordnung b) einer Reaktion 1. Ord-nung c) einer Reaktion pseudo-erster Ordnung?

8. Kurstag:

Geben Sie die Produkte der folgenden Reaktionen an (Reaktionsgleichungen!) a) Cyclopentanon und Hydroxylamin, b) Pentanal und Phenylhydrazin, c) Methylphenylketon und Semicarbazid. Die Verbindung CH3-CH(OC2H5)2 wird mit Wasser in Gegenwart von Säure als Katalysator umgesetzt. Welche Produkte entstehen? Geben Sie Namen und For-meln derselben an und versuchen Sie, den Reaktionsmechanismus zu formulie-ren. Formulieren Sie die Keto-Enol-Tautomerie für 2,4-Hexandion und 1,3-Cyclohexandion. Bei welcher der beiden Verbindungen ist die Enolform stärker begünstigt und warum? (vgl. Ursachen der Keto-Enol-Tautomerie). Die Verbindung C6H5-CH(OH)-CH2-COOH wird oxidiert. Welche Produkte werden gebildet? Formulieren Sie den Prozeß! Cyclohexanon gehört zu den CH-aciden Verbindungen. Mit welchen Formeln lässt sich das daraus gebildete Anion beschreiben?

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Anhang A 15

9. Kurstag:

Geben Sie vier Derivate der Propionsäure (= Propansäure) an und ordnen Sie diese nach abnehmender Reaktivität (Formeln!) Gegeben sind drei Aminosäuren R-CH(NH2)-COOH: Glycin (R = H), Alanin (R = CH3) und Lysin (R = -CH2-CH2-CH2-CH2-NH2). Schreiben Sie die Struktur-formeln der Verbindungen auf, als die die drei Aminosäuren unter saueren Bedin-gungen (pH ca. 2) vorliegen! In welcher Reihenfolge wandern diese drei Aminosäuren bei der dünnschicht-chromatographischen Trennung (Fließmittel: Butanol/Eisessig/Wasser 4:1:1) unter diesen Bedingungen? Bei pH 6 liegt ein Gemisch der beiden Aminosäuren Alanin CH3-CH(NH2)-COOH und Glutaminsäure HOOC-CH2-CH2-CH(NH2)-COOH vor. Schreiben Sie jeweils die Form auf (Formeln!), in der die Verbindungen bei die-sem pH-Wert hauptsächlich vorliegen! Welches ist die überwiegend vorliegende Form der beiden Aminosäuren, wenn der pH-Wert auf 10 erhöht wird? Welches Produkt erwarten Sie bei der Umsetzung von Benzolsulfonsäurechlorid (C6H5-SO2-Cl) mit 1-Propanol? (Reaktionsgleichung!) Wie könnte man ein gemischtes Anhydrid von Essigsäure und Propionsäure her-stellen? Reaktionsgleichung!

10. Kurstag:

Geben Sie zunächst die allgemeine Formel für eine Ketopentose an! Wie viele isomere Ketopentosen gibt es? (Mögliche ringförmige Halbketal-Formen sollen nicht berücksichtigt werden). Schreiben Sie für alle die Formeln in der üblichen Schreibweise (Fischer-Projektion!) auf! Von der 2,3-Dichlorbutansäure CH3-CHClCHClCOOH gibt es vier Stereo-isomere. Zeichnen Sie die Strukturformeln der vier Formen auf und geben Sie die stereochemische Beziehungen der Formen untereinander an (enantiomer oder diastereomer)! Wie lautet die Summenformel des Disaccharids Rohrzucker (= Saccharose). Aus welchen Grundbausteinen (Monosacchariden) sind aufgebaut: die Disaccha-ride A Maltose, B Saccharose, C Cellobiose die Polysaccharide, D Amylose (= ein Bestandteil der Stärke), E Cellulose. Geben Sie zu A-E die Namen der Grundbausteine an. In der D-Allose (Aldohexose) ist an allen vier chiralen C-Atomen die D-Konfiguration realisiert. Schreiben Sie zunächst die Strukturformel der

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A 16 Anhang

Aldehydform auf. Formulieren Sie dann die beiden möglichen Pyranose-Halbacetalformen unter Berücksichtigung der Stereochemie. Schreiben Sie die Formel einer L-Aldopentose (Aldehydform) auf. Formulieren Sie dazu a) das entsprechende Enantiomere b) ein Diastereomeres.

11. Kurstag:

Schreiben Sie die Formeln von 1,6-Hexandisäure und 1,6-Diaminohexan auf. Welches wichtige Produkt wird aus diesen beiden Verbindungen hergestellt? Zeichnen Sie einen kleinen Ausschnitt aus diesem Produkt, aus dem hervorgeht, in welcher Weise die beiden Edukte miteinander reagieren! Aus den Aminosäuren R-CH(NH2)COOH Alanin (R = CH3), Glycin (R = H) und Methionin (R = CH2-CH2-S-CH3) soll ein Tripeptid gebildet werden, in dem Methionin N-terminal und Alanin C-terminal stehen soll. Schreiben Sie die Formel des Tripeptids auf! Geben Sie Namen und Formeln zweier Verbindungen an, die durch radikalische Polymerisation leicht (bei Normaldruck) in Polymere überführt werden können! Welche Substanzen kann man als Polymerisationsstarter benutzen (1 Beispiel)? Formulieren Sie die Startreaktion! Geben Sie Namen und Formeln von drei Fettsäuren an, die am Aufbau von Fetten beteiligt sind! Das Reaktionsverhalten von Radikalen bestimmt die Kettenabbruchreaktionen von radikalischen Polymerisationsreaktionen. Welche Reaktionen können zum Verlust des Radikalcharakters von 1-Butyl-Radikalen führen (bitte formulieren!)?

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Anhang A 17

Neue Gefahrensymbole

© Bundesinstitut für Risikobewertung; www.bfr.bund.de.

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A 18 Anhang

R- und S-Sätze*

1. Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich. R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich. R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich. R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen. R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig. R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig. R 7 Kann Brand verursachen. R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen. R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen. R 10 Entzündlich. R 11 Leichtentzündlich. R 12 Hochentzündlich. R 14 Reagiert heftig mit Wasser. R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase. R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen. R 17 Selbstentzündlich an der Luft. R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luft-Gemische

möglich. R 19 Kann explosionfähige Peroxide bilden. R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen. R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut. R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. R 23 Giftig beim Einatmen. R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut. R 25 Giftig beim Verschlucken. R 26 Sehr giftig beim Einatmen. R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut. R 28 Sehr giftig beim Verschlucken. R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden.

* gemäß Richtlinie 2001/59/EG vom 6.8.2001

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Anhang A 19 R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen. R 34 Verursacht Verätzungen. R 35 Verursacht schwere Verätzungen. R 36 Reizt die Augen. R 37 Reizt die Atmungsorgane. R 38 Reizt die Haut. R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens. R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. R 41 Gefahr ernster Augenschäden. R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich. R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich. R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss. R 45 Kann Krebs erzeugen. R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen. R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition. R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen. R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen. R 51 Giftig für Wasserorganismen. R 52 Schädlich für Wasserorganismen. R 53 Kann in Gewässer längerfristig schädliche Wirkung haben. R 54 Giftig für Pflanzen. R 55 Giftig für Tiere. R 56 Giftig für Bodenorganismen. R 57 Giftig für Bienen. R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkung auf die Umwelt haben. R 59 Gefährlich für die Ozonschicht. R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen. R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen. R 64 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. R 65 Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen. R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. R 68 Irreversibler Schaden möglich.

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A 20 Anhang

Kombinationen der R-Sätze R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase. R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase. R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut. R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken. R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der

Haut. R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken. R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut. R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken. R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut. R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken. R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung der Haut. R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken. R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut. R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken. R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane. R 36/38 Reizt die Augen und die Haut. R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut. R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut. R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen. R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut. R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken. R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit

der Haut. R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlu-

cken. R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch

Verschlucken. R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der

Haut und durch Verschlucken. R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen. R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut. R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken. R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berüh-

rung mit der Haut. R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Ver-

schlucken.

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Anhang A 21 R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und

durch Verschlucken. R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit

der Haut und durch Verschlucken. R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich. R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

durch Einatmen. R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

durch Berührung mit der Haut. R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

durch Verschlucken. R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut. R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

durch Einatmen und durch Verschlucken. R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berüh-

rung mit der Haut. R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlu-

cken. R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen

und durch Berührung mit der Haut. R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen

und durch Verschlucken. R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berüh-

rung mit der Haut und durch Verschlucken. R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen,

Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche

Wirkungen haben. R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkun-

gen haben. R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wir-

kungen haben R 68/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen. R 68/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der

Haut. R 68/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken.

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A 22 Anhang

R 68/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.

R 68/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.

R 68/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.

R 68/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berüh-rung mit der Haut und durch Verschlucken.

2. Sicherheitsratschläge (S-Sätze) S 1 Unter Verschluss aufbewahren. S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S 3 Kühl aufbewahren. S 4 Von Wohnplätzen fernhalten. S 5 Unter ... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben). S 6 Unter ... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben). S 7 Behälter dicht geschlossen halten. S 8 Behälter trocken halten. S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren. S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen. S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. S 14 Von ... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben). S 15 Vor Hitze schützen. S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen. S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten. S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben. S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken. S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen. S 22 Staub nicht einatmen. S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung[en] vom Hersteller

anzugeben). S 24 Berührung mit der Haut vermeiden. S 25 Berührung mit den Augen vermeiden. S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen. S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben). S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. S 30 Niemals Wasser hinzu gießen. S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.

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Anhang A 23

S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen. S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen. S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen. S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ... reinigen (Material vom Hersteller an-

zugeben). S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen. S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeich-

nung[en] vom Hersteller anzugeben). S 43 Zum Löschen ... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht,

anfügen: "Kein Wasser verwenden"). S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen). S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. S 47 Nicht bei Temperaturen über ... C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben). S 48 Feucht halten mit ... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben). S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren. S 50 Nicht mischen mit ... (vom Hersteller anzugeben). S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden. S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden. S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. S 56 Dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen. S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden. S 59 Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten

erfragen. S 60 Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen. S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen / Sicherheitsda-

tenblatt zu Rate ziehen. S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpa-

ckung oder Etikett vorzeigen. S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen. S 64 Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist).

Kombination der S-Sätze S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren. S 3/7 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, enfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit

denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben). S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbe-

wahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben).

S 3/9/49 Nur im Orginalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren.

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A 24 Anhang

S 3/14 An einem kühlen, von ... entfernten Ort aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben).

S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten. S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren. S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über ... °C aufbewahren (vom

Hersteller anzugeben). S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen. S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden. S 27/28 Bei Berührung mit der Haut beschmutzte Kleidung sofort ausziehen und sofort abwa-

schen mit viel..........(vom Hersteller anzugeben). S 29/35 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter müssen in gesicherter

Weise beseitigt werden. S 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. Diesen Stoff und seinen Behälter der

Problemabfallentsorgung zuführen. S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen. S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbril-

le/Gesichtsschutz tragen. S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ... °C (vom Hersteller

anzugeben) aufbewahren.

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Anhang A 25

Technische Regeln für Gefahrstoffe

Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtun-gen zur humanmedizinischen Versorgung

TRGS 525

Ausgabe Mai 1998 (BArbBl. 5/98 S. 99)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstech-nischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderun-gen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inver-kehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm regelmäßig der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesar-beitsblatt bekannt gegeben. Vorschriften der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gef-StoffV) sind eingearbeitet und durch senk-rechte Randstriche gekennzeichnet.

____________________________________

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS legt fest und erläutert, welche Maßnahmen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung zum Schutz der Beschäftigten nach dem Stand der Tech-nik zu treffen sind, wenn in diesen Bereichen mit Gefahrstoffen umgegangen wird.

(2) Folgende Arbeitsverfahren und Arbeitsbe-reiche werden im Rahmen dieser TRGS nicht behandelt: - Sterilisation und Desinfektion mit Gasen

(siehe TRGS 513 "Begasungen mit Ethy-lenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen" und TRGS 522 "Raumdesinfektion mit Formaldehyd")

- Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (siehe EG-Richtlinie Nr. 90/679/EWG bzw. nationale Umsetzung)

- Umgang mit ionisierenden Strahlen (siehe Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung)

- Reinigungsarbeiten, die für Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung nicht spezifisch sind.

2 Begriffsbestimmungen und -erläuterungen

(1) Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung im Sinne dieser TRGS sind Unternehmen bzw. Teile von Unternehmen, deren Beschäftigte bestimmungsgemäß 1. Menschen stationär oder ambulant medizi-

nisch untersuchen, behandeln oder pflegen,

2. Körpergewebe, Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen von Menschen untersu-chen und entsorgen,

3. Rettungs- und Krankentransporte ausfüh-ren,

4. Hauskrankenpflege durchführen

5. und Apotheken.

(2) Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoff-verordnung (GefStoffV) und des § 19 Abs. 2 Chemikaliengesetz (ChemG) sind u. a.: 1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach

§ 3a ChemG sowie Stoffe und Zubereitun-gen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen,

2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,

3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwen-dung Stoffe oder Zubereitungen nach Nr. 1 und 2 entstehen oder freigesetzt werden können.

(3) Gefahrstoffe sind auch Arzneistoffe und Arzneimittel, die im Hinblick auf den vor gesehenen Umgang Eigenschaften entspre-chend § 19 Abs. 2 ChemG aufweisen. Arz-neimittel, die einem Zulassungs- oder Regist-rierungsverfahren nach dem Arzneimittelge-setz oder nach dem Tierseuchengesetz unter-liegen, sowie sonstige Arzneimittel, soweit

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A 26 Anhang

sie nach § 21 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes einer Zulassung nicht bedürfen, sind gemäß § 2 ChemG von den Kennzeichnungsvorschrif-ten der GefStoffV auf Verbraucherpackungen ausgenommen. Die Umgangsvorschriften nach § 19 ChemG bzw. nach dem 5. und 6. Abschnitt der GefStoffV gelten auch für entsprechende Arzneimittel.

(4) Umgang ist das Herstellen einschließlich Gewinnen oder das Verwenden. Verwenden beinhaltet Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und Befördern. Umgang mit Gefahrstoffen schließt alle Tätigkeiten in deren Gefahrenbe-reich ein.

(5) Arbeitgeber ist, wer Personen beschäftigt, einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbständig tätig wird. Beschäftigten gleichgestellt sind alle Perso-nen, die in Einrichtungen der humanmedizi-nischen Versorgung mit Gefahrstoffen umge-hen, z. B. Schüler, Studenten, Praktikanten, Famulanten, Doktoranden, Diplomanden, ehrenamtlich Tätige sowie Medizinstudenten im Praktischen Jahr und Ärzte im Praktikum.

3 Allgemeine Regeln

Die Pflichten des Arbeitgebers beim Umgang mit Gefahrstoffen sind im 5. und 6. Abschnitt der GefStoffV dargestellt und gelten unein-geschränkt auch für die in Nummer 4 ge-nannten Arzneimittel.

3.1 Ermittlungspflicht

(1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis umgeht, hat festzustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, der nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann davon ausgehen, dass eine Kennzeich-nung, die sich auf der Verpackung befindet, und dass Angaben, die in einer beigefügten Mitteilung oder einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, zutreffend sind. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist, soweit dabei

Gefahrstoffe festgestellt worden sind, der zuständigen Behörde auf Verlangen darzule-gen.

(2) Zur Informationsgewinnung bei nicht gekennzeichneten Arzneimitteln siehe Num-mer 4.1.

(3) Näheres zu Ermittlungspflichten regelt die TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Ar-beitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungs-pflichten)".

3.2 Ersatzstoffprüfung und Prüfung alter-nativer Verfahren

(1) Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse oder Verfahren mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genom-menen erhältlich oder verfügbar sind.

(2) Auch wenn die Ersatzstoffprüfung und die Prüfung alternativer Verfahren in Einrich-tungen der humanmedizinischen Versorgung aufgrund von Therapiefreiheit und Hygiene-vorschriften nur eingeschränkt vorgenommen werden können, wird darauf hingewiesen, dass Beschäftigte Gefahrstoffen nicht ausge-setzt sein sollen. Emissionsreiche Verfahren müssen vor ihrer Anwendung bzgl. der Verfahrenstechnik und der Anwendungsform überprüft werden. Es muss geprüft werden, ob das Ziel nicht durch weniger gefährdende Anwendungsformen erreicht werden kann.

(3) Das Ergebnis der Überlegungen zur Ersatzstoffprüfung und zur Prüfung alternati-ver Verfahren ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Es ist sinnvoll, diese Dokumen-tationspflicht in Einrichtungen der human-medizinischen Versorgungverfahrens- oder stoffbezogen zu erfüllen, z. B. - bei der Auswahl von Desinfektions-,

Therapie- und Anästhesieverfahren

- bei der Neueinführung von Arznei- und Desinfektionsmitteln, die unter die Num-mern 4 bis 7 fallen.

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Anhang A 27

(4) In regelmäßigen Abständen ist zu prüfen, ob das Ergebnis der Ersatzstoffprüfung und der Prüfung alternativer Verfahren noch dem Stand der Technik entspricht.

3.3 Gefahrstoffverzeichnis

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe zu führen. Näheres regelt die TRGS 440 (Ermittlungs-pflichten).

(2) Das Gefahrstoffverzeichnis hat den Zweck, einen Überblick über die Gefahrstof-fe zu geben, mit denen Beschäftigte in Ein-richtungen der humanmedizinischen Versor-gung umgehen. Es dokumentiert das Ergebnis der Ermittlung nach § 16 Abs. 1 und 3 GefStoffV. Das Verzeichnis kann als eine Grundlage für die Arbeitsbereichsanalyse, die Erstellung von Betriebsanweisungen und die Festlegung von Schutzmaßnahmen am Ar-beitsplatz dienen.

(3) Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Wesentliche Änderungen können sein: - Neuaufnahme von Gefahrstoffen,

- Änderung der Einstufung,

- Änderung der Mengenbereiche,

- Änderung des Arbeitsbereiches, in dem mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.

(4) Auch Arzneimittel im Sinne von Nummer 2 Abs. 2 dieser TRGS sind in das Verzeichnis aufzunehmen.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre Eigenschaften und Menge oder Verwendung keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Dabei sind die Mengen je nach Gefährdungsgrad (z.B. giftig oder gesundheitsschädlich) unterschiedlich zu bewerten. Zu berücksichtigen ist auch, ob es sich lediglich um Kleinstmengen oder Mengen für den Handgebrauch durch fach-kundiges Personal (z.B. in Laboratorien) handelt (TRGS 440-Ermittlungspflichten).

3.4 Allgemeine Schutzpflicht

Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat zum Schutz des menschlichen Lebens, der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderliche Maßnahmen nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften der GefStoffV einschließlich ihrer Anhänge und den für ihn geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 19 GefStoffV ist zu beachten.

3.5 Persönliche Schutzausrüstung

(1) Werden nach Durchführung von techni-schen Schutzmaßnahmen der Luftgrenzwert oder der Biologische Arbeitsplatztoleranz-wert nicht unterschritten, hat der Arbeitgeber wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigen-schaften geeignete persönliche Schutzausrüs-tungen zur Verfügung zu stellen.

(2) Nähere Einzelheiten dazu ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen "Regeln für den Einsatz von Schutzausrüstung" (ZH 1/700 ff und GUV 20.X), siehe auch Verord-nung über "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzaus-rüstungen bei der Arbeit" (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV).

(3) Bezüglich der Anwendung spezieller persönlicher Schutzausrüstung beim Umgang mit Gefahrstoffen, wird auf die einzelnen Abschnitte dieser TRGS verwiesen.

(4) Bei üblichem OP-Mundschutz handelt es sich nicht um Atemschutz, der zum Schutz von Beschäftigten gegen Gefahrstoffe (Gase, Stäube, Rauche, Dämpfe, Aerosole) einge-setzt werden kann. Bei solchen Expositionen richtet sich die Auswahl nach den berufsge-nossenschaftlichen "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1/701 und GUV 20.14).

(5) Medizinische Einmalhandschuhe bieten oft keinen ausreichenden Schutz gegenüber Gefahrstoffeinwirkungen. Deshalb ist zu prüfen, ob beim Umgang industrieüblicher Schutzhandschuhe gemäß der DIN/EN-

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A 28 Anhang

Vorschriften im Anhang der berufsgenossen-schaftlichen "Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen" (ZH 1/706 und GUV 20.17) verwendet werden können.

(6) Zum Einsatz von medizinischen Einmal-handschuhen wird auf die TRGS 540 "Sensi-bilisierende Stoffe" und die DIN/EN 455 (in Vorbereitung) verwiesen.

(7) Die bereichsbezogene persönliche Schutzausrüstung (z.B. zum Zubereiten von Zytostatika) muss beim Verlassen des jewei-ligen Arbeitsbereiches abgelegt werden. Der Arbeitgeber hat für eine geeignete Aufbe-wahrungsmöglichkeit zu sorgen (PSA-BV).

3.6 Arbeitshygienische Schutzmaßnahmen

(1) Nährungs-, Genuss- und Körperpflege-mittel, die für den Verbrauch durch Beschäf-tigte im Betrieb bestimmt sind, dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie mit Gefahrstof-fen nicht in Berührung kommen.

(2) Beschäftigte, die beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, erbgut-verändernden und fortpflanzungsgefährden-den Gefahrstoffen umgehen, dürfen in ihren Arbeitsräumen keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen. Für diese Beschäftigten sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Einrichtungen der hu-manmedizinischen Versorgung leicht erreich-bare Räume einzurichten, in denen sie Nah-rungs- und Genussmittel ohne Beeinträchti-gung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich nehmen können.

(3) Beschäftigten, die mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, erbgutverän-dernden und fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen umgehen, sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewah-rungsmöglichkeiten für Straßen- und Ar-beitskleidung zur Verfügung zu stellen. Schutzkleidung und Schutzausrüstung sind vom Arbeitgeber zu stellen. Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie sachge-recht zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.

(4) An Handwaschplätzen in hautbelastenden Arbeitsbereichen ist ein Hautschutzplan gut sichtbar auszuhängen. In ihm sind in über-sichtlicher und leicht verständlicher Form die erforderlichen Hautschutz-, Reinigungs- und Pflegemaßnahmen den unterschiedlichen Tätigkeiten zuzuordnen. Es ist sinnvoll den Hautschutzplan mit dem Hygiene- und Desinfektionsplan zu kombinieren. Geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sind vom Arbeitgeber nach fachkundiger Beratung z. B. durch den Betriebsarzt zur Verfügung zu stellen.

3.7 Überwachungspflicht

(1) Ist das Auftreten gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszu-schließen, so ist zu ermitteln, ob die Luft-grenzwerte oder die Biologischen Arbeits-platztoleranzwerte unterschritten sind. Die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist zu beurteilen (siehe hierzu TRGS 403"Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz").

(2) Grundlage für die Arbeitsplatzüberwa-chung ist die Arbeitsbereichsanalyse gemäß TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen". Diese ist immer in Zusammenarbeit zwischen dem verantwortli-chen Leiter einer Einrichtung und den inner-betrieblichen oder soweit erforderlich den außerbetrieblich verpflichteten Fachleuten zu erstellen.

(3) Für die Arbeitsbereichsanalyse ist die TRGS 402 anzuwenden.

(4) Werden für die Gefahrstoffe die Luft-grenzwerte oder die biologischen Arbeits-platztoleranzwerte nach Anhang VI Gef-StoffV überschritten, sind arbeitsmedizini-sche Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen.

3.8 Betriebsanweisungen und mündliche Unterweisung

(1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffgruppen- oder stoffbezogene

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Anhang A 29

Betriebsanweisung zu erstellen. Bzgl. Form und Ausführung einer Betriebsanweisung wird auf die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" verwiesen.

(2) Beschäftigte, die mit Gefahrstoffen umgehen, müssen vor Aufnahme der Tätig-keit und danach mindestens einmal jährlich anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Dies gilt auch bei Einführung neuer Verfahren oder Stoffe/Zubereitungen. Die Unterwei-sungen sind grundsätzlich mündlich und arbeitsplatzbezogen von den jeweiligen betrieblichen Vorgesetzten durchzuführen.

(3) Die jährlichen Unterweisungen sollten durch praktische Übungen der mit möglichen Gefahrstoffexpositionen einhergehenden Arbeitsgänge ergänzt werden.

4 Arzneimittel

Dieser Abschnitt gilt für Arzneimittel, bei denen beim Umgang Stoffe freigesetzt wer-den können, die Gefährlichkeitsmerkmale gemäß § 4 GefStoffV aufweisen. Für den Umgang mit Inhalationsanästhetika, krebser-zeugenden, erbgutverändernden und fort-pflanzungsgefährdenden Arzneimitteln gelten darüber hinaus die weitergehenden Regelun-gen der Nummern 5 und 6 dieser TRGS.

4.1 Grundsatz

(1) Gegenüber Arzneimitteln, bei denen beim Umgang Stoffe freigesetzt werden können, die Gefährlichkeitsmerkmale gemäß § 4 GefStoffV aufweisen, ist die Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik zu vermeiden.

(2) Für den Umgang mit diesen Arzneimitteln müssen Betriebsanweisungen vorliegen und die Beschäftigten müssen unterwiesen wer-den. Gebrauchsinformationen und ggf. Sicherheitsdatenblätter müssen für die Be-schäftigten arbeitsplatznah zugänglich sein. Für die fachkundige Beratung zu den Ge-fährdungen kommen z. B. Apotheker und

Ärzte in Betracht, die anhand von Gebrauchs-informationen, Fachinformationen und ggf. Sicherheitsdatenblättern Auskunft über Gefährdungen geben können.

4.2 Verteilung von festen Arzneimitteln

(1) Bei den nachstehend aufgeführten festen Darreichungsformen (Systematik Europäi-sches Arzneibuch 1997), die Stoffe mit Gefährlichkeitsmerkmalen gemäß § 4 Gef-StoffV enthalten, ist eine Exposition der Beschäftigten nicht zu erwarten: a) Tabletten/Granulate:

- überzogene Tabletten/überzogene Granula-te,

- magensaftresistente Tabletten /magensaft-resistente Granulate,

- überzogene Tabletten mit modifizierter Wirkstofffreisetzung/ überzogene Granula-te mit modifizierter Wirkstofffreisetzung.

b) Kapseln: - Hartkapseln, - Weichkapseln.

(2) Bei den nachstehend aufgeführten Darrei-chungsformen, die Stoffe mit Gefährlich-keitsmerkmalen gemäß § 4 GefStoffV enthal-ten, ist eine Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik zu vermeiden: a) Tabletten/Granulate: - nicht überzogene Tabletten/nicht überzo-

gene Granulate,

- nicht überzogene Tabletten mit modifizier-ter Wirkstofffreisetzung,

- nicht überzogene Granulate mit modifizier-ter Wirkstofffreisetzung.

b) Pulver: - Pulver zur Einnahme und zur Herstellung

von Lösungen und Suspensionen zur Ein-nahme,

- Pulver zur kutanen Anwendung, - Pulver zur Herstellung von Parenteralia.

(3) Bei der Arzneimittelverteilung in die für die Patienten vorgesehenen Gefäße, z. B. Dispenser, sind geeignete Schutzmaßnahmen

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A 30 Anhang

vorzusehen (z. B. Tragen von Schutzhand-schuhen, Gebrauch von Pinzetten oder Löf-feln). Wenn keine passende Dosierung bzw. Arzneiform verfügbar ist, soll eine Zerkleinerung (Teilen von Tabletten, Zerrei-ben u. ä.) unter Anwendung entsprechender Hilfsmittel vorgenommen werden.

(4) Bei der Reinigung und Handhabung von Gefäßen und Gegenständen, die bei der Arzneimittelverteilung zur Anwendung kommen, muss eine Exposition der Beschäf-tigten vermieden werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob kontaminierte Gefäße und Gegenstände gesondert zu reinigen sind. Näheres hierzu ist in der Betriebsanweisung zu regeln.

4.3 Verabreichen von flüssigen und halb-festen Arzneimitteln

(1) Bei dem Verabreichen von flüssigen und halbfesten Externa sowie Ovula und Supposi-torien sind geeignete Schutzhandschuhe zu tragen bzw. Applikatoren zu verwenden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Anwendungen, die ausschließlich der Hautpflege dienen sowie für die Anwendung von Franzbranntwein und ähnlichen alkoholischen Präparaten.

(3) Beim Umgang mit brennbaren Stoffen sind die einschlägigen Brand- und Explosi-onsschutzmaßnahmen zu beachten (siehe ZH 1/31 "Regeln für Sicherheit und Gesundheits-schutz bei Desinfektionsarbeiten im Gesund-heitsdienst") Nach den vorliegenden Erfah-rungen kann beim sachgerechten Umgang mit alkoholischen Präparaten von einer Einhaltung der Luftgrenzwerte für Ethanol und höheren Alkohole ausgegangen werden.

4.4 Anwendungen von Inhalaten

(1) Zum Zwecke der Therapie erzeugte Inhalate (Aerosole, Dämpfe) sind so anzu-wenden oder zu verabreichen, dass die Mit-arbeiter den Wirkstoffen möglichst nicht ausgesetzt sind.

(2) Sofern durch technische Maßnahmen nicht verhindert werden kann, dass die Be-schäftigten gegenüber Aerosolen oder Dämp-

fen von Arzneimitteln mit Gefährlichkeits-merkmalen gemäß § 4 GefStoffV exponiert werden, muss geprüft werden, ob das Thera-pieziel nicht durch andere Anwendungsfor-men erreicht werden kann.

(3) Bei Dosieraerosolen und Arzneimitteln zur Verwendung in Inhalationsgeräten sind die Anwendungshinweise der Gebrauchsin-formationen zu beachten. Expositionsmin-dernd kann sich z. B. die Verwendung von Inhalationshilfen auswirken.

(4) Zur Inhalationstherapie dürfen nur solche Geräte eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik möglichst keine Aerosole oder Dämpfe direkt an die Umgebungsluft abgeben, z. B. bei patientengetriggerten Geräten. Dies gilt nicht für die alleinige Anwendung von Sole oder für Geräte zur Luftbefeuchtung, wie z. B. Ultraschallver-nebler.

4.5 Vorbereitung und Verabreichen von Infusionen und Injektionen

Bei der Vorbereitung und dem Verabreichen von Infusionen bzw. Injektionen ist folgendes zu beachten: - Eine Aerosolbildung ist zu vermeiden.

Dazu sind ggf. technische Hilfsmittel (z.B. Druckentlastungssysteme mit Aerosolfilter) zu verwenden.

- Beim Wechseln, Entlüften bzw. Entfernen von Infusionssystemen ist eine Exposition der Beschäftigten zu verhindern und eine Verunreinigung des Raumes zu vermeiden.

4.6 Entsorgung von Arzneimitteln

Arzneimittel und Arzneimittelreste, die nicht mehr verabreicht werden sollen oder dürfen, sind gemäß den örtlich geltenden abfallrecht-lichen Bestimmungen zu entsorgen. . Weitere Hinweise für die sachgerechte Entsorgung geben die berufsgenossenschaftlichen "Re-geln für das Einsammeln, Befördern und Lagern von Abfällen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" (ZH 1/176) und das LAGA-Merkblatt "über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen

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Anhang A 31

und privaten Einrichtungen des Gesundheits-dienstes". Bezüglich der Keimzeichnung von Abfüllen wird auf die TRGS 201 "Kenn-zeichnung von Abfällen beim Umgang" verwiesen.

5 Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Arzneimit-tel

5.1 Begriffsbestimmungen und –erläuter-ungen

(1) Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Arzneimittel (CMR-Arzneimittel) sind Stoffe gemäß Anhang I Nr. 1.4.2 oder Zubereitungen gemäß Anhang II Nr. 1.5.6 GefStoffV, die nach § 4a GefStoffV oder nach TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverän-dernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" als - krebserzeugende Stoffe,

- erbgutverändernde Stoffe,

- reproduktionstoxische (fortpflanzungsge-fährdende) Stoffe mit Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) und fruchtschädigender (entwicklungs-schädigender) Wirkung einzustufen sind

- oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitgebers so einzustufen waren.

(2) Zu diesen Stoffgruppen zählen insbeson-dere zahlreiche Arzneimittel aus der Gruppe der Zytostatika und Virustatika. Nähere Hinweise sind den entsprechenden Fachin-formationen zu entnehmen.

(3) Der im Arzneimittelgesetz definierte Begriff des Herstellens ist hier nicht zur Abgrenzung eines mit bestimmten Schutz-maßnahmen verbundenen Tätigkeitsspekt-rums geeignet. Die Begriffe des Zubereitens und der Applikation im Sinne dieses Ab-schnitts sind nicht identisch mit den entspre-chenden Begriffen aus dem Arzneimittel-recht.

(4) Unter Zubereiten im Sinne dieses Ab-schnitts sind alle Bearbeitungsvorgänge bis

zum Erreichen einer applikationsfertigen Darreichungsform zu verstehen. Dazu gehört das Auflösen der Trockensubstanz mit dem dafür vorgesehenen Lösungsmittel, das Aufziehen von Spritzen mit CMR-Arzneimittel, das Dosieren eines aufgelösten Arzneimittels z.B. in eine Infusionslösung.

(5) Unter Applikation oder Verabreichen werden im Sinne dieses Abschnitts alle Tätigkeiten zur Anwendung des zubereiteten Arzneimittels am Patienten verstanden. Dazu gehört z. B. das Anstechen der Infusion, das Anbringen (Konnektieren) des Infusions-bestecks an den Patienten, die Abnahme und die Beseitigung der Infusion.

5.2 Ermittlungspflicht

(1) Der Arbeitgeber hat alle Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte Umgang mit CMR-Arzneimitteln haben, zu erfassen. Alle CMR-Arzneimittel sind im Gefahrstoffverzeichnis aufzuführen und entsprechend einzustufen.

(2) In Bereichen, in denen mit CMR-Arzneimitteln umgegangen wird, muss mit einer Gefährdung der Beschäftigten gerech-net werden. Das betrifft insbesondere folgen-de Bereiche: - Zubereiten von CMR-Arzneimitteln

- Applikation (Verabreichen) von Injektio-nen, Infusionen, Instillationen, Aerosolen, Salben

- Beseitigung und Entsorgung von Erbro-chenem nach oraler Aufnahme von CMR-Arzneimitteln

- Umgang mit Ausscheidungen von Patien-ten unter CMR-Hochdosistherapien

- Entsorgung von CMR-Arzneimitteln und -resten sowie entsprechend verunreinigter Materialien

- Handhabung von mit CMR-Arzneimitteln verunreinigten Textilien

- Reinigung verunreinigter Flächen und Geräte

(3) Vor Einsatz von CMR-Arzneimitteln hat der Arbeitgeber die Gefährdungen zu ermit-

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A 32 Anhang

teln und die erforderlichen Schutzmaßnah-men festzulegen.

(4) Körperflüssigkeiten von Patienten unter CMR-Therapien sind analog Anhang I und Anhang II GefStoffV nicht als Gefahrstoffe einzustufen.

(5) Der Umgang mit Tabletten beinhaltet in der Regel keine Gefährdung, da eine Freiset-zung des Wirkstoffes bei der Handhabung nicht zu erwarten ist (vgl. Nummer 4.2 Abs. 1).

5.3 Schutzmaßnahmen

5.3.1 Allgemeines

(1) Dem zentralen Zubereiten von CMR-Arzneimitteln ist der Vorrang vor dem dezen-tralen Zubereiten zu geben.

(2) Die Zahl der jeweils tätigen Beschäftigten ist in dem Arbeitsbereich, in dem CMR-Arzneimittel zubereitet werden, so gering wie möglich zu halten.

(3) Weitere Hinweise zum Umgang mit dieser Stoffgruppe finden sich in den berufsgenos-senschaftlichen "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschurz beim Umgang mit krebs-erzeugenden und erbgutverändernden Ge-fahrstoffen" (ZH 1/513).

5.3.2 Technische Schutzmaßnahmen beim Zubereiten von CMR-Arzneimitteln

(1) Jedes Zubereiten ist in einer geeigneten Sicherheitswerkbank durchzuführen.

(2) Werkbänke, die eine gleichwertige Si-cherheit bieten wie Werkbänke gemäß DIN 12980, können eingesetzt werden. Die Si-cherheitstechnik des Arbeitsverfahrens ist in angemessener Frist der technischen Fortent-wicklung anzupassen.

(3) Zur Verhinderung der Freisetzung von CMR-Arzneimitteln sind geeignete Hilfsmit-tel zu verwenden z.B.: - Druckentlastungssysteme,

- Überleitsysteme

(4) Zur Verhinderung der Verunreinigung von Arbeitsflächen etc. sind - Arbeiten nur auf einer saugfähigen und

nach unten undurchlässigen Unterlage durchzuführen, wobei darauf zu achten ist, dass die Strömungsverhältnisse der Werk-bank nicht beeinträchtigt werden,

- Infusionsbestecke nur mit Trägerlösungen zu entlüften.

(5) Bei der Applikation von CMR-Arzneimitteln ist zu beachten, dass Zu- und Abläufe keine Undichtigkeiten aufweisen, die zu einer Verunreinigung der Umgebung führen. Beim offenen Umgang sind Schutz-maßnahmen gemäß Nummer 5.4 zu ergreifen.

5.3.3 Anforderungen an Aufstellung und Betrieb von Sicherheitswerkbänken

(1) Das Zubereiten von CMR-Arzneimitteln darf nur in abgetrennten, deutlich gekenn-zeichneten Arbeitsräumen durchgeführt werden. Unbefugten ist der Zutritt zu unter-sagen. Durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Funktion der Werkbank beim Öffnen der Tür zum Arbeitsraum nicht beeinträchtigt wird; ebenso dürfen Fenster grundsätzlich während der Arbeiten an der Werkbank nicht geöffnet werden.

(2) Der Arbeitsraum muss nach der Arbeits-stättenverordnung ausreichend belüftet sein. Bei Bedarf ist die Raumluft zu klimatisieren. Die Luftführung und der Luftdruck dürfen keine negativen Rückwirkungen auf die Werkbank haben (siehe "Behördlich und berufsgenossenschaftlich anerkanntes Verfah-ren bei Arbeiten an Zytostatikawerkbänken", in Vorbereitung).

(3) Sicherheitswerkbänke sind sachgerecht aufzustellen, zu betreiben, zu warten und zu überprüfen.

(4) Die Sicherheitswerkbank und der Raum, in dem sie aufgestellt wird, muss unter lüf-tungstechnischen Gesichtspunkten vor Erst-inbetriebnahme, nach Änderung des Aufstellungsortes und nach Veränderungen

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Anhang A 33

des Raumes durch fachkundiges Personal überprüft werden.

(5) Beim Zubereiten von krebserzeugenden Arzneimitteln muss die Sicherheitswerkbank eine Fortluftführung nach außen haben, es sei denn es wird ein nach § 36 Abs. 7 GefStoffV und Nummer 4.2. der TRGS 560 "Luftrückführung beim Umgang mit krebser-zeugenden Gefahrstoffen" anerkanntes Verfahren (s. Absatz 2) eingesetzt.

5.4 Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Beim Zubereiten von CMR-Arzneimitteln in einer Sicherheitswerkbank sind folgende persönliche Schutzausrüstungen zu tragen und bei Verunreinigung oder Beschädigung sofort zu wechseln: 1. Schutzhandschuhe ggf. mit Stulpen und

2. hochgeschlossener Kittel mit langen Är-meln und enganliegenden Armbündchen.

(2) Reinigungsarbeiten in der Sicherheits-werkbank, die über das bloße Abwischen der Arbeitsfläche hinausgehen, sind mit folgen-der persönlicher Schutzausrüstung auszufüh-ren: 1. flüssigkeitsdichter Schutzkittel mit langem

Arm und enganliegendem Bündchen,

2. Schutzbrille mit Seitenschutz,

3. Schutzhandschuhe ggf. mit Stulpen,

4. Atemschutzmaske mindestens der Schutz-stufe P 2 gemäß den berufsgenossenschaft-lichen Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (ZH 1/701 und GUV 20.14).

(3) Zur Beseitigung von unbeabsichtigten Verunreinigungen, die beim Zubereiten oder der Applikation auftreten, sind mindestens bereitzuhalten: 1. Überschuhe, flüssigkeitsdichte Schutzkittel

mit langem Arm und enganliegendem Bündchen, Schutzbrille, und Schutzhand-schuhe,

2. Atemschutzmaske mindestens der Schutz-stufe P 2 gemäß den berufsgenossenschaft-

lichen "Regeln für den Einsatz von Atem-schutzgeräten" (ZH 1/701 und GUV 20.14),

3. geschnittener Zellstoff in ausreichender Menge,

4. Aufnahme- und Abfallbehältnis, Hand-schaufel.

5.5 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung von CMR-Arzneimitteln

(1) Verunreinigungen durch verschüttete CMR-Arzneimittel (Trockensubstanzen, zerbrochene Tabletten, Zubereitungen) sind unverzüglich sachgerecht zu beseitigen. Zur Aufnahme der Substanzen eignen sich Ein-maltücher oder Zellstoff Bei Verschütten von Trockensubstanz müssen die aufnehmenden Materialien angefeuchtet werden.

(2) Bei Verunreinigung der Haut mit CMR-Arzneimitteln ist die betreffende Stelle sofort unter reichlich fließendem, kaltem Wasser zu spülen.

(3) Bei Spritzern in die Augen sind diese sofort mit reichlich Wasser oder isotonischer Kochsalzlösung mindestens 10 Minuten gründlich zu spülen. Danach ist umgehend ein Augenarzt aufzusuchen.

(4) Zum Aufnehmen von verunreinigtem Glasbruch sind geeignete Hilfsmittel zu benutzen und ein zusätzliches Paar Schutz-handschuhe gegen mechanische Risiken überzuziehen.

(5) Die verunreinigten Bächen sind anschlie-ßend zu reinigen.

5.6 Innerbetrieblicher Transport

(1) Der Transport von Zubereitungen muss in bruchsicheren, flüssigkeitsdichten und ver-schließbaren Behältnissen erfolgen.

(2) Die Transportbehältnisse von CMR-Arzneimitteln sollen mit einem Hinweis z. B. "Vorsicht Zytostatika" gekennzeichnet sein.

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A 34 Anhang

5.7 Entsorgung

(1) Bei der Entsorgung von CMR-Arzneimitteln, von deren Resten und von verunreinigten Materialien sind die abfall-rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes einzuhalten.

(2) Restsubstanzen und Restlösungen sind als besonders überwachungsbedürftiger Abfall im Einklang mit dem Abfallrecht in gekenn-zeichneten, ausreichend widerstandsfähigen, dichtschließenden Behältnissen zu sammeln und der Entsorgung zuzuführen. .

(3) Mehrwegwäsche oder alternativ textile Mehrwegmaterialien ist/sind nach Verunrei-nigung unverzüglich zu wechseln, ohne weitere Manipulation zu sammeln und in der Wäscherei aufzubereiten.

(4) Hinweise für die Kennzeichnung von Abfallsammel- und –transportbehältern gibt die TRGS 201 "Kennzeichnung von Abfällen beim Umgang".

(5) Weitere Hinweise auf den sachgerechten Umgang mit Abfällen im Bereich des Ge-sundheitsdienstes gibt das LAGA-Merkblatt "Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes".

(6) Da eine Belastung der Filter nicht auszu-schließen sind, sollten aus Vorsorgegründen beim Filterwechsel Schutzmaßnahmen min-destens analog Nummer 5.4 Abs. 2 ergriffen werden. Der Schutzkittel braucht nicht flüssigkeitsdicht zu sein.

(7) Bei der Beschaffung neuer Werkbänke ist darauf zu achten, dass die Filter bei der Entsorgung nicht zerteilt werden müssen.

5.8 Arbeitsmedizinische Vorsorgemaß-nahmen

(1) Sowohl für die Beschäftigten, die CMR-Arzneimittel zubereiten, als auch für die, die diese verabreichen, können radiologische Untersuchungen und Analysen im biologi-schen Material als Routineuntersuchungen

nicht empfohlen werden. Im Einzelfall kön-nen z. B. nach großflächigem Hautkontakt mit oder Inkorporation von CMR-Arzneimitteln Analysen im biologischen Material sinnvoll sein.

(2) Für Beschäftigte, die CMR-Arzneimittel zubereiten bzw. verabreichen, sind zusätzli-che spezielle arbeitsmedizinische Untersu-chungen aufgrund des Umgangs mit CMR-Arzneimitteln arbeitsmedizinisch nicht zu begründen.

6 Inhalationsanästhetika

Dieser Abschnitt regelt den Umgang mit flüchtigen Anästhetika und Lachgas zu Narkosezwecken in Einrichtungen der hu-manmedizinischen Versorgung. Er enthält Prinzipien zum Umgang mit Narkosegasen. Weiterführende Erläuterungen dazu finden sich u. a. in dem "Merkblatt für den Umgang mit Narkosegasen" herausgegeben vom Amt für Arbeitsschutz Hamburg.

6.1 Begriffsbestimmungen und –erläuter-ungen

6.1.1 Bestandteile des Narkosesystems

(1) Das Hochdrucksystem umfasst folgende Bestandteile: - die zentrale Gasversorgung für Sauerstoff,

Lachgas (N2O) und Druckluft,

- die dazugehörigen Zuleitungen zu den einzelnen operativen Einheiten,

- die Wandsteckdosen,

- Flaschensysteme direkt am Narkosegerät,

- die Zuleitungen zum Narkosegerät,

- die gasführenden Teile der Narkosegeräte bis hin zum Reduzierventil.

(2) Das Niederdrucksystem umfasst: - das Beatmungssystem, - das patientennahe Kreissystem mit Ventil-

systemen, - Verdampfer für volatile Anästhetika, - Messeinheiten, Kohlendioxid (CO2)-

Absorber usw..

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Anhang A 35

6.1.2 Narkosegasabsaugungen sind: 1. Absaugeinrichtungen an Narkosegeräten,

die direkt mit dem Ausatemventil oder dem Überdruckventil verbunden sind. Durch sie wird überschüssiges Narkosegas, das von dem Patienten während der Aus-atemphase abgegeben wird, aus dem Arbeitsraum ent-fernt.

2. Lokalabsaugungen wie z. B. abgesaugte Doppelmaskensysteme oder

3. mobile Einzelabsaugungen

6.2 Ermittlungspflicht

(1) Alle Räume in denen bestimmungsgemäß mit Inhalationsanästhetika umgegangen wird (Lager-, Operations-, Aufwachräume, Ambu-lanzen usw.) sind systematisch zu erfassen. Weiterhin ist zu ermitteln, ob in anderen Räumen Beschäftigte Narkosegasen ausge-setzt sind, z.B. durch die Umluft von rezirku-lierenden RLT-Anlagen (zum Begriff "ausge-setzt sein" siehe Nummer 1 der TRGS 101 "Begriffsbestimmungen"). Für diese Arbeits-bereiche ist eine Arbeitsbereichsanalyse nach TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" durchzuführen.

(2) Im Rahmen des Gefahrstoffverzeichnisses ist ein Verzeichnis aller N2O-Leitungssysteme (Installationspläne) und Entnahmedosen zu erstellen.

(3) Die Explosionsgefahren der eingesetzten Narkosegase und ihrer Mischungen sind zu beachten.

6.3 Sicherheitstechnische Maßnahmen und ihre Überwachung

6.3.1 Leitungssysteme für N2O

(1) Betriebsvorschriften für Hochdrucklei-tungen für Lachgas (N2O) ergeben sich aus der TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgas-behältern" und der UVV "Gase". Folgende Punkte sind besonders zu beachten:

baulicher Bestandteil

UVV Gase

Titel

Leitungssys-teme für N2O

§ 8 Betrieb von Anlagen

§ 12 Dichtheit von Anlagen

§ 19 Dichtheitsüber-wachung

§ 53 Prüfung von Anlagen und Anlagenteilen

§ 54 Dichtheits-prüfung

§ 55 Prüfung von Schlauchleitun-gen und Gelenk-rohren

§ 56 Prüfung von Gaswarn-einrichtungen

(2) Durch regelmäßige. mindestens jährliche Überprüfung von Lachgas (N2O)-Leitungssystemen muss deren technische Dichtheit gewährleistet werden. Der Begriff technische Dichtheit wird verwendet, da eine absolute Dichtheit für Gase nicht zu errei-chen ist. Technisch dicht sind Anlagenteile, wenn bei einer für den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung oder Dicht-heitsüberwachung bzw. -kontrolle, z.B. mit schaumbildenden Mitteln oder mit Lecksuch- oder Anzeigegeräten, eine Undichtheit nicht erkennbar ist.

(3) Lachgas (N2O)-Entnahmedosen sind mindestens jährlich im Ruhe- und Betriebs-zustand (mit Stecker) auf Dichtheit zu über-prüfen. Täglich benutzte N2O-Entnahme-dosen sollten in kürzeren Abständen (viertel-jährlich) vom Klinikpersonal durch Gasspür-geräte oder andere geeignete Methoden auf Dichtheit überprüft werden. Um den Auf-wand für die jährlichen Prüfungen zu redu-zieren, kann es sinnvoll sein, nicht mehr benutzte N2O-Entnahmedosen dauerhaft dicht zu verschließen.

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der o. a. Funktions- und

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A 36 Anhang

Dichtheitsprüfungen in ein Prüfbuch einge-tragen werden. Das Prüfbuch ist auf Verlan-gen der zuständigen Behörde zur Einsicht-nahme vorzulegen.

(5) Instandsetzungen und Wartungen dürfen gemäß DIN 13260 und UVV "Gase" nur von sachkundigen Personen durchgeführt werden. Die Arbeiten müssen gemäß DIN 13260.9.6 dokumentiert werden.

6.3.2 Narkosegeräte

(1) Narkosegeräte müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Instandsetzung und Wartung entsprechend den Angaben des Herstellers geprüft werden. Soweit der Hersteller keine Angaben macht, müssen sie mindestens zweimal im Jahr mittels geeigne-ter Prüfverfahren auf Dichtheit überprüft werden. Die Geräte müssen im Rahmen der gerätetypischen Toleranzen technisch dicht sein. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

(2) Nach jeder Gerätereinigung und erneuten Bereitstellung, bzw. vor jeder Narkose nach dem Wechsel des Patientensystems ist eine Dichtheitsprüfung des Niederdrucksystems vorzunehmen. Bei einem Systeminnendruck von 3 kPa (30 cm H2O) darf die Leckagerate im Niederdrucksystem nach dem Stand der Technik nicht mehr als 150 ml pro Minute betragen. Die Prüfung ist manuell durchzu-führen, sofern das Narkosegerät keinen automatischen Selbsttest durchführt.

(3) Leckagen größer als 150 ml pro Minute bei 3 kPa (30 cm H2O) im Niederdrucksys-tem sollten nicht toleriert werden. Auch Geräte älterer Bauart weisen bei guter Pflege. und Wartung selten höhere Leckagen auf. Ggf. ist auch zu überprüfen, ob ältere Geräte nachgerüstet werden können. Finden sich bei ausreichender Pflege und Wartung und ggf. Nachrüstung höhere Leckagen, so ist durch ausreichende Raumlüftung die Einhaltung von Luftgrenzwerten zu gewährleisten. Bei neuen Geräten ist die technische erreichbare minimale Leckagerate einzuhalten.

6.4 Narkosegasabsaugungen

(1) Die Abführung überschüssiger Narkose-gase ist über eine Narkosegasabsaugung sicherzustellen.

(2) Vor Beginn jeder Narkose mit Inhalati-onsnarkotika muss sichergestellt werden, dass die Narkosegasabsaugung angeschlos-sen und angeschaltet wurde.

(3) Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, dass Narkosesystem und Absaugungssystem so aufeinander abgestimmt sind, dass in allen Betriebszuständen überschüssige Narkosega-se vollständig abgesaugt werden.

(4) Narkosegase aus Nebenstrommessgeräten müssen erfasst werden und dürfen nicht in die Raumluft gelangen.

(5) Die ausreichende Wirksamkeit von Ab-sauganlagen ist über regelmäßige Wartung und Kontrolle nach Angaben des Herstellers, mindestens aber jährlich. zu gewährleisten. Dieses ist zu dokumentieren.

(6) Nach Beendigung des OP-Betriebes sind die Narkosegasabsaugeinrichtungen aus dem Wandanschluss zu nehmen, da durch ständi-gen Betrieb der Absauganlagen die Gefahr besteht, dass die Anlagen durch Fremdkörper verstopfen.

(7) Absaugschläuche sind durch regelmäßige Sichtkontrolle auf Beschädigungen und Defekte zu überprüfen.

6.5 Maßnahmen zur Einhaltung der Luft-grenzwerte bei bestimmten Narkosever-fahren und Operationstechniken

(1) Da bei manchen Narkoseverfahren (z.B. Maskennarkosen) oder bestimmten Operati-onstechniken frei abströmende Narkosegase zu hohen Narkosegasbelastungen der Be-schäftigten fuhren können, ist durch geeigne-te Maßnahmen (indikationsabhängig) eine Einhaltung der Luftgrenzwerte zu gewähr-leisten.

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Anhang A 37

Als geeignete Maßnahmen sind anzusehen: - Medizinische Ersatzverfahren (z.B. i. v.

Narkose),

- emissionsarme Ersatzverfahren (z. B Ersatz des Kuhnschen Bestecks durch Kreissys-teme),

- lokale Absaugungen wie Doppelmasken-systeme, Absaugung am Tubus, abgesaugte Doppelbeutelsysteme (Säuglingsnarkosen), Tischabsaugungen oder andere lokale Ab-saugsysteme, die frei abströmende Narko-segase soweit wie möglich erfassen,

- ausreichende Außenluft über die raumluft-technischen Anlagen,

- ausreichender Luftwechsel am Arbeitsplatz des Anästhesie- und des Operationsperso-nals.

(2) Die Abluft von lokalen Absauganlagen darf grundsätzlich nicht in raumlufttechni-sche Anlagen mit Umluftanteil gelangen. Ausnahmen sind über eine Arbeitsbereichs-analyse für alle betroffenen Arbeitsbereiche zu beurteilen und zu begründen.

6.6 Raumlufttechnische Anlagen

(1) Aufgrund der heute nach pr EN 740 "Narkosegeräte" zulässigen Leckagen ist mit einer natürliche Lüftung keine ausreichende Sicherheit für die Einhaltung der Luftgrenz-werte von Narkosegasen gewährleistet. In Operations-, Ein-, Ausleit- und Aufwachräu-men, in denen regelmäßig mit Narkosegasen umgegangen wird, sind die Grenzwerte für Narkosegase durch geeignete (lüftungs-) technische Maßnahmen einzuhalten. Eine RLT-Anlage nach DIN 1946 Teil 4 kann eine geeignete Maßnahme darstellen, um die Luftgrenzwerte einzuhalten.

(2) Die Wirksamkeit raumlufttechnischer Anlagen im Arbeitsbereich des Anästhesie-personals muss unter den üblichen Arbeits-bedingungen (auch nach Abdeckung des Operationsfeldes) und bei Änderung des Arbeitsverfahrens überprüft werden, um lokale Anreicherungen von Narkosegasen durch mangelnden Luftaustausch zu vermei-

den. Ggf. ist durch geeignete Maßnahmen für einen ausreichenden Luftwechsel am Arbeitsplatz des Anästhesisten zu sorgen.

6.7 Überwachung der Arbeitsbereiche

(1) Die Konzentration von Narkosegasen in der Luft im Arbeitsbereich ist nach TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Kon-zentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsbereichen" und der TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in. der Luft am Arbeitsplatz" zu überwachen.

(2) Die Wirksamkeit technischer Maßnahmen gemäß Nummer 6.3 bis 6.6 muss durch regelmäßige Wartung und Instandhaltung und durch regelmäßige Kontrolle des technischen Raumstatus gewährleistet werden. Unter Erhebung eines technischen Raumstatus ist folgendes zu verstehen: Mittels geeigneter Meßsysteme wird im Rahmen systematischer Messprogramme die Grundverunreinigung aller lachgasführenden Räume ermittelt. Alle potentiellen N2O-Leckagepunkte werden direkt überprüft. Die Messprogramme sind einmal jährlich und vor jeder Kontrollmes-sung außerhalb des laufenden OP-Betriebes durchzuführen.

(3) Auf regelmäßige Kontrollmessungen gemäß TRGS 402 kann verzichtet werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: 1. Nachweis der Einhaltung der Maßnahmen

gemäß Nummer 6.6 und 6.8,

2. Nachweis der dauerhaft sicheren Einhal-tung der Luftgrenzwerte gemäß TRGS 402. In Aufwachräumen kann von einer dauer-haft sicheren Einhaltung der Luftgrenzwer-te für Narkosegase ausgegangen werden, wenn die Bedingungen der BIA/BG-Empfehlung zur "Überwachung von Ar-beitsbereichen/ Aufwachräumen" erfüllt sind. Eine entsprechende BG/BIA-Empfehlung zur "Überwachung von Ope-rationsräumen" befindet sich in Vorberei-tung.

3. Nachweis, dass die Bedingungen, die zur Aussetzung der Kontrollmessungen geführt

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A 38 Anhang

haben, noch gültig sind (hierzu gehören auch Änderungen der Luftgrenzwerte, Wechsel in den Operationsprogrammen etc.).

6.8 Betriebsanweisung und Unterweisung

(1) Gemäß § 20 GefStoffV ist eine Betriebs-anweisung für das Anästhesiepersonal zu erstellen. Es ist sinnvoll, gefahrstoffbezogene Betriebsanweisungen in Arbeitsanweisungen zu integrieren, die alle sicherheitstechnischen Anforderungen an Anästhesiearbeitsplätze umfassend abhandeln. Nähere Hinweise gibt die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".

(2) Beschäftigte, die im Anästhesiebereich arbeiten, müssen arbeitsplatzbezogen vom jeweiligen betrieblichen Vorgesetzten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach min-destens einmal jährlich unterwiesen werden.

(3) Die Unterweisungen sollten zusätzlich beinhalten: 1. Gerätekunde: Unterweisung in Dichtheits-

prüfungen, Leckagesuche, Anwendung von lokalen Absaugmaßnahmen, Anschließen der zentralen Absaugung usw.,

2. Unterweisung in arbeitsschutzgerechter Narkoseführung,

3. Hinweise an gebärfähige Arbeitnehmerin-nen auf die Gefährdungen durch Inhalati-onsanästhetika,

4. praktische Übungen, z.B. unter Einsatz direkt anzeigender Narkosegasmessgeräte.

7 Desinfektionsmittel

7.1 Begriffsbestimmungen und –erläuter-ungen

(1) Desinfektion ist die gezielte Abtötung oder Inaktivierung von Krankheitserregern mit dem Ziel deren Übertragung zu verhin-dern.

(2) Desinfektionsverfahren sind alle gezielten physikalischen, chemischen oder kombinier-ten Verfahren zur Durchführung einer Desin-fektion.

(3) Desinfektionsmittel sind chemische Stoffe oder Zubereitungen, die Mikroorganismen auf Oberflächen, in Flüssigkeiten oder Gasen abtöten oder inaktivieren.

(4) Im folgenden werden nur solche Desin-fektionsmittel berücksichtigt, die für Einrich-tungen der humanmedizinischen Versorgung spezifisch sind und für die besondere Maß-nahmen im Sinne der GefStoffV erforderlich sind. Für sonstige Desinfektionsmittel und -verfahren wird auf andere Regelungen ver-wiesen (z.B. UVV "Chlorung von Wasser", UVV "Wäscherei").

(5) Die für Einrichtungen der humanmedizi-nischen Versorgung spezifischen Desinfekti-onsmittel werden eingesetzt z. B. bei der - Händedesinfektion

- Haut-/Schleimhautdesinfektion,

- Flächendesinfektion,

- Instrumentendesinfektion.

7.2 Ermittlungspflichten bei Auswahl und Anwendung von Desinfektionsmitteln und -verfahren für die Flächen- und Instru-mentendesinfektion

7.2.1 Grundsatz

(1) Vor der Entscheidung über den Einsatz von Desinfektionsmitteln ist zu prüfen, ob eine Desinfektion erforderlich ist.

(2) Die Auswahl des Desinfektionsmittels richtet sich nach dem Spektrum der zu erwar-tenden Infektionserreger unter Einbeziehung des medizinischen und technischen Arbeits-schutzes. Umweltaspekte sind bei der Aus-wahl zu berücksichtigen.

7.2.2 Prüfung von Ersatzstoffen und -verfahren

(1) Es ist zunächst zu prüfen, ob der Einsatz von Desinfektionsmitteln durch thermische Verfahren ganz oder teilweise ersetzt werden kann. Ist dies nicht möglich, ist zu prüfen, ob Gefährdungen durch Verfahrensänderung (z.B. Automatisierung, Verzicht auf Ausbrin-gungsverfahren mit Aerosolbildung wie z. B.

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Anhang A 39

Besprühen mit Desinfektionsmitteln) verrin-gert werden können.

(2) Bei der Auswahl von Desinfektionsmit-teln und -verfahren ist unter Abwägen von hygienischen Erfordernissen das mit dem geringstem gesundheitlichen Risiko für die Beschäftigten auszuwählen (siehe hierzu Nummer 5 der TRGS 440).

7.2 3 Dokumentation

Das Ergebnis der Prüfung von Ersatzstoffen und -verfahren ist zu dokumentieren und auf Anforderung den Arbeitschutzbehörden zur Verfügung zu stellen.

7.3 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Desinfektionsmitteln

7.3.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

Unnötiger Haut- und Schleimhautkontakt ist zu vermeiden. Zur Erläuterung bzgl. der spezifischen Schutzmaßnahmen wird auf die "Regeln für Sicherheit und Gesundheits-schutz bei Desinfektionsarbeiten im Gesund-heitsdienst" (ZH 1/31) und auf die TRGS 531"Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit) sowie auf die TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe" verwie-sen.

7.3.2 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Desinfektionsmittelkonzentraten

(1) Zur Verdünnung von Desinfektionmittel-konzentraten mit Wasser darf dieses maximal Raumtemperatur haben.

(2) Zur Herstellung der Gebrauchslösungen sind möglichst automatische Dosiergeräte zu verwenden. Bei Handdosierung sind techni-sche Dosierhilfen (z. B. Dosierpumpen, Dosierbeutel) zu verwenden. Die erforderli-che Anwendungskonzentration ist strikt einzuhalten.

(3) Ein Mischen verschiedener Produkte ist zu unterlassen, es sei denn, der Hersteller weist ausdrücklich auf die Kompatibilität hin.

(4) Da die Erfahrung zeigt, dass ein Versprit-zen der Konzentrate nicht auszuschließen ist, sind beim Herstellen der Gebrauchslösungen

Schutzbrille und geeignete Handschuhe zu tragen.

7.3.3 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gebrauchslösungen

7.3.3.1 Aldehydhaltige Desinfektionsmittel

(1) Beim Umgang mit aldehydhaltigen Lö-sungen ist der direkte Kontakt mit der Haut und Schleimhaut und das Einatmen der Dämpfe zu vermeiden. Deshalb sind Gefäße mit aldehydhaltigen Lösungen, die nicht zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind, dicht zu verschließen.

(2) Bei der Scheuer- und Wischdesinfektion von Oberflächen ist darauf zu achten, dass keine Pfützen verbleiben, aus denen Alde-hyde über längere Zeit an die Raumluft abgegeben werden. Für eine ausreichende Raumbelüftung bei und direkt nach der Flächendesinfektion ist zu sorgen.

7.3.3.2 Alkoholische Desinfektionsmittel

(1) Als alkoholische Desinfektionsmittel bezeichnet man Zubereitungen, deren primä-re wirksame Bestandteile Alkohole sind.

(2) Alkoholische Desinfektionsmittel dürfen zur Flächendesinfektion nur verwendet werden, wenn eine schnell wirkende Desin-fektion notwendig ist und ein Ersatzstoff oder -verfahren nicht zur Verfügung steht. Hierbei ist folgendes zu beachten: - Die ausgebrachte Menge der Gebrauchs

lösung darf aus Gründen des Explosions-schutzes 50 ml je m2 zu behandelnden Flä-che nicht überschreiten. Die ausgebrachte Gesamtmenge pro Raum darf nicht mehr als 100 ml je m2 Raumgrundfläche betragen.

- Aerosolbildung muss so weit wie möglich vermieden werden.

- Heiße Flächen müssen vor der Desinfekti-on abgekühlt sein.

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A 40 Anhang

- Mit der Desinfektion darf erst begonnen werden, wenn keine brennbaren Gase oder Dämpfe in gefahrbringender Menge in der Raumluft vorhanden sind.

(3) Wegen der Brand- und Explosionsgefahr können zusätzlich Schutzmaßnahmen erfor-derlich sein. Besonders vor dem Einsatz elektrischer Geräte ist das Abtrocknen des alkoholischen Desinfektionsmittels auf Haut und Flächen abzuwarten. Die Händedesinfek-tion mit alkoholischen Desinfektionsmitteln ist im näheren Umkreis von offenen Flam-men und anderen Zündquellen nicht zulässig. Gefäße mit alkoholischen Desinfektionsmit-teln sind nach Gebrauch wieder zu verschlie-ßen. Näheres ist den berufsgenossenschaftli-chen Regeln "für Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (ZH 1/31) zu entnehmen.

7.4 Betriebsanweisung

Die arbeitsbereichs- und stoffgruppen- oder stoffbezogene Betriebsanweisung ist sinn-vollerweise mit den Vorgaben des Hygiene- und Desinfektionsplans sowie dem Haut-schutzplan in einer Arbeitsanweisung zu-sammenzufassen und an geeigneter Stelle bekannt zu geben.

Literaturverzeichnis

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtomG)

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Röntgenverordnung (RöV)

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz -ChemG)

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

Gesetz über die Durchführung von Maßnah-men des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeits-schutzgesetz - ArbSchG)

Verordnung über Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzerverordnung - PSA-BV)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstät-tenverordnung - ArbStättV)

Medizinproduktegesetz (MPG)

Medizingeräteverordnung (MedGV)

Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (sowie entsprechende Verordnungen)

EG-Richtlinie Nr. 90/679/EWG

TRGS 003 "Allgemein anerkannte sicher-heitstechnische arbeitsmedizinische und hygienische Regeln (Hinweise des Bundes-ministeriums für Arbeit und Sozialordnung)"

TRGS 101 "Begriffsbestimmungen"

TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung von Abfallen beim Umgang

TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen"

TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz"

TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Ar-beitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungs-pflichten)"

TRGS 513 "Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfek-tionsanlagen"

TRGS 522 "Raumdesinfektion mit Formal-dehyd"

TRGS 531 "Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)"

TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe"

TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unter-weisung nach § 20 GefStoffV"

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Anhang A 41

TRGS 560 "Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"

TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz (Luftgrenzwerte)"

TRGS 903 "Biologische Arbeitsplatztole-ranzwerte (BAT-Werte)"

TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungs gefährdender Stoffe"

TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe"

TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgas-behältern" Europäisches Arzneibuch 1997 UVV "Chlorung von Wasser UVV "Gase" UVV "Gesundheitsdienst" UVV "Wäscherei"

"Behördlich und berufsgenossenschaftlich anerkanntes Verfahren bei Arbeiten an Zytostatikawerkbänken" (in Vorbereitung)

ZH 1/31 "Regeln für Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (z. Zt. im Entwurf)

ZH 1/124 "Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen" ZH 1/513 "Re-geln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen" ZH 1/700 und GUV 20.19 "Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung" ZH 1/701 und GUV 20.14 "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" ZH 1/706 und GUV 20.17 "Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen" DIN/EN 374 DIN/EN 455 Teil 1 und Teil 2 (Teil 3 z. Zt. im Entwurf) DIN/EN 740 DIN 1946 DIN 12950

DIN 12980 DIN 13260

BG/BIA-Empfehlung zur Überwachung von Arbeitsbereichen- Aufwachräumen

BG/BIA-Empfehlung zur Überwachung von Operationsräumen (z. Zt. in Vorbereitung)

Merkblatt "Umgang mit Narkosegasen" (Amt für Arbeitsschutz Hamburg)

Merkblatt "Umgang mit Zytostatika Arbeitsschutz bei der Herstellung und Zube-reitung" (Arbeitsschutzverwaltung Nord-rhein-Westfalen)

LAGA-Merkblatt "über die Entsorgung von Abfällen aus privaten und öffentlichen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes"

Liste der vom Bundesgesundheitsamt geprüf-ten und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren (12. Ausgabe Bundesgesundheits-blatt 37 (1994) 3, 128-142)

Liste der nach den Richtlinien für die Prü-fung chemischer Desinfektionsmittel geprüf-ten und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundene Desinfektionsverfahren (m p h - Verlag, Wiesbaden)

Schrift GP 2 "Umgang mit Gefahrstoffen im Krankenhaus" (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege)

Bemerkung:

Diese gegenwärtig geltende Technische Regel wurde noch nicht der Gefahrstoff-verordnung vom 23.12.2004 angepasst.

Deshalb kann sie falsche Zitate in Bezug auf die Rechtsnorm enthalten.

Es gilt die aktuelle Gefahrstoffverord-nung:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ gefstoffv_2005/gesamt.pdf

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A 42 Anhang

Index

Abfälle 4, 13, 18, 64, 72 Abgangsgruppe 148, 178, 206 Absorption 29, 110 f, 163, 200 Absorptionskoeffizient 114 Absorptionsmaß 114 Acetale 178, 211 f. Acetessigsäureethylester 176, 184 Acetyl-Coenzym A 184 Acetylierung von Zuckern 204 Acrylsäureester 218, 224 Additions-Eliminierungs- Mechanismus 199 Additionsreaktion 178 Affinität 84 f. Aktivierungsenergie 167, 171, 186 Aktivierungsenthalpie 167 ff. Aktivierungsentropie 167 Aktivität 50, 54 f., 207 Aktivitätskoeffizient 54 Aktuelle Acidität 41 Aldehyde 145, 177 f., 181 f., 206 Aldol 182 Alkohole 143, 145 f., 178, 3, 199, 206f. Allergene 10 Amide 193, 198 f., 226 Amine 145, 193, 199 Aminosäuresequenz 228 Ammoniak

51, 53, 58, 60, 81, 89, 104, 161, 199 Amphiphil 222 f. Ampholyte 197 Anionenaustauscher 82 f. Anregung 94, 111 Antibindende Orbitale 94 Äpfelsäure 177, 185, 207

Aprotische Lösungsmittel 150 Äquivalenzpunkt

24, 27, 30, 43, 47, 50, 53, 57 f., 107, 120, 129, 157

Arbeitgeber 2, 3, 4, 10, 15 Arbeitnehmer 2, 11, 15 Arbeitsbereich 84 Atombindung 93, 95 Ätzende Stoffe 9 Ausgleichskurve 28 Auslöseschwelle 5 Austauscherharz 67 f., 82 Austauschersäule 64 f., 67 f. Autoprotolyse 33, 37 Avogadro-Konstante 31, 167, A 3 Bänderstruktur 94 Basenkonstante 40 Basenstärke 39, 100 BAT-Wert 5 Beersches Gesetz 112, 114 p-Benzochinon 122 f., 136 f., 207 Beschäftigungsbeschränkungen 4 Betriebsanweisung 4, 10, 12, 15, 16 Bezugselektrode 132, 138 Bindungsabstände A 6 Bindungselektronenpaar 94 f. Bindungsenergie 38, 73 f., 92, 96, A 6 Biokatalysatoren 108, 171 Biologische Membranen 224 Biuret-Reaktion 229 Bodenkörper 76 f., 80 f., 138 Brandfördernde Stoffe 12 Brennbare Flüssigkeiten 11, 14 Brenztraubensäure 177, 186 Brom 129, 176, 185 f. Bromaddition 185, 186

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Anhang A 43

Bromat 122, 128, 136 f. Bromonium-Ion 187 Brönsted-Säuren 34, 39 Büretten 22 Butadien 225 C=C-Doppelbindung 181 f., 185 ff.,225 Carbenium-Immonium-Kation 180 Carbenium-Ion 147 ff., 187 Carbonsäureamide 193, 198 f. Carbonsäurederivate 181, 183, 197 f. Carbonsäureester

145, 162, 178, 183 ff., 193, 198 ff. Carbonsäurethioester 198 Carbonylverbindungen

145, 177 ff., 181 Cellobiose 215 Cellulose 215 CH-Acidität 181, 185 Chelateffekt 101 Chelatliganden 100, 108, 185 Chemikaliengesetz 1 Chiralität 150 ff., 207 f., 211 Chlorophyll 92, 108 Chlorwasserstoff 33, 39, 95 Chromatographie 85, 151, 190, 195 ff. Chromatographische Verfahren 195 Coulomb-Kräfte 96 Cystein 207, 221, 229 Cystin 207, 221, 229 Daniell-Element 131, 134 Decarboxylierung 177, 185 ff., 207 Dehydrierung 229 Diaphragma 131, 139 Diastereomere 207 ff. Dibenzalaceton 176, 186 Dielektrizitätskonstante A 3 Diffusion 131 Dipol 95

Disaccharide 203, 214 f. Dispersionswirkung 223 Disproportionierung 119, 128 f.,226 Dissoziation 33, 37, 41, 42, 55, 148 f. Dissoziationsgrad 41 Dissoziationskonstante 37, 53, 102 D,L-Nomenklatur 209 f. Drehsinn 210 Dünnschichtchromatographie 196 Dynamisches Gleichgewicht 35, 71 Edelgaskonfiguration 99 EDTA 90 f., 101, 106 f. Edukt 148, 151, 162 Eichkurve 114 f. Einheiten in der Chemie A 1 ff. Einstabmesskette 52, 139 Einstufenreaktion 168 Elektrochemische Potentiale 131 Elektrodenpotential 132, 134, 138 Elektronegativität

38, 92, 94 f., 125 f., 129, 145, 162, 181

Elektronenaffinität 92, 96 Elektronenpaar-Donor 34, 100 Elektrophil

147, 162, 165, 178, 183, 187, 198, 226

Elektrophile Addition 186 Elektrostatische Wechselwirkungen

54, 96 Eliminierung 180 Emission 110 f. Endergonisch 75 Endiol-Form 213 Endpunktsindikation 29, 30 Enol-Form 184 ff Enthalpie 73 f., 167 ff. 184 f. Entropie 75 f., 101, 102, 212

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A 44 Anhang

Entsorgung 4, 13 f., 18, 21, 50, 64, 88, 118, 142, 155, 174, 190, 202, 218

Enzym 61, 167, 171, 209 Essigsäure

27 f., 29, 38, 40 ff., 47, 50 ff., 57, 66, 81, 142, 145, 159

Essigsäureethylester 142, 155 ff. Ester s. Carbonsäureester Esterkondensation 183, 187 Exergonisch 75, 102, 146, 168, 169 Exotherm 74, 96, 193 Explosionsgefährliche Stoffe 12 Extinktion 114 Faltblattstruktur 220, 221, 228 Faradaykonstante 134, A 3 Fehlergrößen 26 Fette 71, 218, 222, 224 Fettsäuren 184, 218, 222, 223 Fettverseifung 218 Flammpunkt 11 Fließgleichgewicht 79 Fluoreszenz 111 Frequenz 30, 110 f. Fructose 202 ff., 211 f., 215 Funktionelle Gruppen 62, 145 Furanose-Form 211 Gaskonstante 134, 167 Gefahrenbezeichnungen 1, 3, 13 Gefahrenhinweise 3, A 17 ff. Gefahrstoffe 1 Gefahrstoffverordnung 1, 2, 5, 10 Gesättigte Lösung

67, 76 ff., 80, 123, 138, 188 Geschwindigkeitsbestimmender Schritt

166 Geschwindigkeitskonstante 157, 159 f. Gibbs-Energie 75, 102, 169

Gibbs-Helmholtz-Gleichung 75 f., 102 Gips 66 Gitterenergie 73 f., 96 Glaselektrode 52 f., 139 f., 194 Gleichgewicht

29, 35, 37 f., 42, 55, 61 f., 70 ff., 76 ff., 80 f., 102, 106, 109, 123, 129, 163 f.,168, 170, 184 f., 212.

Gleichgewichtskonstante 37 f., 39, 55, 77, 102, 103, 136, 168

Gleichgewichtsreaktionen 35, 102 Globuläre Proteine 228 Glucose 55, 202 ff., 210 ff.

-D-Glucose, -D-Glucose 204 ff. Glycerin 175, 207, 222, 224 D-Glycerinaldehyd 208 ff. L-Glycerinaldehyd 205, 208 ff. Glykoside 214 Glykosidische Bindung 213 Grenzformel 164 f., 180 f., 227 Grenzkonzentrationen 5 Halbacetal 178 f., 211 ff. Halbacetalbildung 179, 212 Halbketal 178, 211 ff. Halbzelle 131 f., 134 Häm 101, 109 Hämoglobin 101, 109 Härtebildner 85

-Helix 220 f., 228 Heteropolare Bindung 93 Homogene Gemische 70, 146 Hydratation 73 Hydratationsenthalpie 73 Hydratisierung 187 Hydrochinon 122 ff., 136 ff., 207 Hydrogencarbonat 34, 80, 192 Hydrolyse von Carbonsäureestern 162 Hydrophil 71, 146 f., 207, 222, 226 f.

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Anhang A 45

Hydrophob 71, 146 ff., 222 ff., 229 Hypochlorit 129 Ideale Lösung 55 Indikator

24 ff., 28 f., 45 ff., 106 f., 130, 143, 157, 190

Indikatorauswahl 47 Infektionsgefährdende Stoffe 12 Infrarotspektroskopie 200 Intramolekulare Reaktion 212 Iod 69, 72, 118 ff., 128 ff. Iodid

69 f., 72, 119 f., 127 f., 137 f., 144 Iodometrische Reaktionen 129 Ionenaustauscher 65, 67, 82 f. Ionenaustauscherchromatographie 85 Ionenbindung 93, 95 f. Ionenprodukt des Wassers 37, 40, 57 Ionenradius 39, 76, 84 Ionisierungsenergie 92, 96 IR-Spektren 193 Isopren 225 Kalkstein 81 Katalysator

101, 108, 121, 130, 162, 165, 170 f., 225

Katalyse 137, 163, 165, 170 f., 179, 187, 213

Kationenaustauscher 65, 67 f., 82 f. Kennzeichnung 7 ff. Ketale 214

-Ketocarbonsäureester 183 f. -Ketocarbonsäuren 185 ff.

Keto-Enol-Tautomerie 176, 184 Keto-Form 184 f., 202, 212

-Ketoester 184 Ketol 182 Ketone 145, 176 ff., 206, 213

Kettenabbruch 225 Kettenwachstum 225 Kinetik 61, 78, 130, 163, 165 f. Kohlendioxid 32, 34, 125, 169 Kohlenhydrate 152, 206 f., 210 f. Kohlensäurepuffer 62 Kolorimetrie 110 Komplementärfarbe 111 Komplexe

91 f., 97 ff., 119, 185 f., 221, 229. Komplexbildung 81 f., 102 f. 106 f. Komplexometrie 90, 106 Komplexverbindungen 97, 104 Komproportionierung 129 Kondensation

176, 178 f., 182 f., 187 226 Konfiguration

151 ff., 205, 209 ff., 220, 225. Konformation 151 ff., 222 f., 227 Konjugation 185 Konjugierte Säure-Base-Paare 34, 40 Konzentrationsmaße 21 Konzertierte Reaktion 186 Koordinationspolymerisation 225 Koordinationszahl 98 f. Kovalente Bindung 93, 96, 228 Kunststoffe 224 Küvetten 115 L-Reihe 198, 210 Ladungsbilanz 128 Lambert-Beersches Gesetz 114 Le Chatelier 35 Lecithin 224 Lewis-Säuren 34 Liganden 97 ff. Ligandenstärke 100 Lipoide 224 Löslichkeitsprodukt 77 ff., 138

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A 46 Anhang

Lösungsenthalpie 73 ff. Lösungsgleichgewicht 76 f., 81 f. Lösungsmittel 70 ff. Lumineszenz 111 MAK-Wert 5 f. Makromoleküle 171, 219, 228 Maltose 203, 205, 214 ff. Marmor 66, 81 Massenwirkungsgesetz

35 ff., 54 ff., 77, 102, 135 f. Maßanalyse 29 f., 42 Maßlösung 24 f., 130 Mesomerie 163 f., 180, 183 Messgefäße 30, 115 Messkette 50, 134, 139 Messkolben 23 Messpipette 23 Messzylinder 23 Metallindikator 90, 106 f. Methacrylsäureester 218 Methylorange 24, 25, 27, 44 ff.,50 ff. Micellen 223 Mol 31 Molare Löslichkeit 78 Monosaccharide 202 f., 215 Mutarotation 212 MWG 36 f. Nernstsche Gleichung 134 f. Nernstscher Verteilungssatz 72 Neutrale Lösung 38 Nicht-reduzierende Zucker 214 Nomenklatur 104, 152, 205, 209 f. Nucleophil

124, 126 f., 135, 137, 150 f., 153 Nucleophile Substitution 148 Nylon 219, 226 Ostwaldsches Verdünnungsgesetz 41 Oxidation 119, 124 f.f, 229

von Alkoholen 206 f. Oxidationsmittel 125 ff. Oxidationszahl 125 ff. Ozonschicht 69 Partikeldurchmesser 70 Peleusball 23 Permittivität A 3 Perlon 217, 226 f. Phase 70 pH-Indikator 28, 29, 46 pH-Meter 52, 139 pH-Wert 37 Phasenverteilungsverfahren 63 Phenolphthalein 44 f., 143, 158 Phosphoglyceride 224 Phosphoreszenz 111 Phosphorsäure 39 Photometer 114 Photosynthese 108 Physikalische Konstanten A 3 pKS 37 pKB 37, 40 pKW 38 Piperidin 192, 199 Pipettierhilfen 23 f. Plancksche Wirkungsbeziehung

110, A 3 pL 77 Polyamide 226 f. Polykondensation 226 Polymerisation 218 f., 224 ff. Polypeptide 227 Polypropylen 225 Potentielle Acidität 40 f., 159 Primärstruktur 228 Prinzip des kleinsten Zwanges 35 Proteinbausteine 198, 228

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Anhang A 47

Proteine 62, 109, 146, 194, 197, 224 ff. Protolysegrad 40 f. Protolysereaktionen 37 Protonenakzeptor 32, 34 Protonendonor 32, 34, 81, 147 Pufferbereich 58, 60 Puffergleichung 56, 59 Pufferkapazität 53, 60 f. Pufferlösungen 60 Puffersysteme 60, 61 f. Pufferwirkung 60 Pyranose-Form 211 Pyridin 192, 199 Quetschhahnbüretten 22, 30 R-Sätze 2, A 17 ff. Racemat 151, 208 f. Reaktionsdiagramm 168 f., 171 Reaktionsgeschwindigkeit

78, 130, 148 f., 159, 162, 165 ff. Reaktionsgeschwindigkeitskonstante

167 Reaktionskinetik 130, 165 Redoxreaktionen 125, 136 Reduktion 124 ff. Reduktionsmittel 125 Reduktionspotential 133 ff. Reizende Stoffe 9 Relaxation 111 Retentionszeit 196 Rf-Wert 191 f., 195 f. Ribose 210 Rücktitration 130, 159 S-Sätze 3, 13, A 21 ff. Saccharose 203, 215 Salzsäure 14 Sättigung 76, 83 f. Säure-Base-Paare 34, 40, 60

Säurekonstante 37 ff., 45, 47, 57, 60, A 4

Säuren 32, 39 f., 56 f. Saurer Regen 81 Säurestärke 38 f., 81 Schellbachstreifen 22 Schmelzpunktsbestimmung 190, 202 Schutzbrille 8, 12, 17 Schutzmaßnahmen 4 f., 8, 10, 15 Schwache Säuren 56, 58, 60 Schwangerschaft 6 Schwefelsäure 27, 36 Seifen 222 f. Sekundärstruktur 228 Seliwanoff-Reaktion 203 Sensibilisierende Stoffe 10 Sicherheitsratschläge 3, 16, 17 SI-Einheiten A 1, A2 Skleroproteine 228 SN1-Reaktion 148 f., 151, 169 SN2-Reaktion 149 ff, 168 f. Solvatation 73, 149 Spannungsreihe 134 Spektraler Strahlungsfluss 114 Spektrochemische Reihe 100 Spiegelbildisomere 207 Stärke 130 Standardbedingungen 132, 134 Standardpotential 134 f. Standard-Reduktionspotential

133 f., A 5 Standardwasserstoffelektrode 132 ff. Steady state 79 Stereoisomere 208, 210 Stöchiometrisch 29, 37, 80, 123, 127 Stoffbilanz 128 Stoffmenge 26, 31

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A 48 Anhang

Stoffmengenkonzentration 27, 41, 52, 54

Stofftrennung 194 Strahlengang 111 Substitution 146 ff. Sulfonsäuren 199 Tautomerie 176, 184 f. Tertiärstruktur 228 Tetrathionat 127 Thiosulfat 89, 118, 120 f., 127, 129 f. Titer 24 Titrationen 22, 24, 106 Titrationsfaktor 24, 120 Titrationskurven 28, 42 f., 47, 61 Transition state 168 Transmissionsgrad 114 Trehalose 203, 205, 215 Trennverfahren 63 1,1,1-Trichlorethan 64, 69, 72, 119, 123 - Gefahr für die Ozonschicht 69 Übergangszustand 168 f., 186 Übersättigung 76 Übertitrieren 24 Übungsaufgaben A 7 ff.

Umkristallisieren 175, 187 f., 193 Universalindikatoren 47 Universalindikatorpapier 47, 190 Unterweisungen 4 Urtiter-Lösung 32 Verteilung 71 f., 142 ff. 194 f. Verteilungsgleichgewichte 71 Verteilungskoeffizient 70, 72, 143, 146 Vollpipette 23, 92, 143 Volumenmessung 23 Vorsorgeuntersuchungen 5 Wasserentsalzung 84 Wasserstoffbrückenbindung 145 Wasserstoffperoxid 121, 127, 129, 185 Wasserstrahlpumpe 118, 122, 123 Wellenzahl 110, 200 Zentralatom 97 f. Zitronensäure-Zyklus 184, 187 Zucker (s. Kohlenhydrate) 202 ff Zuordnung von Oxidationszahlen 126 Zwischenstufe

162, 164 f., 169 f., 180, 183, 187, 193

Zwitterion 178, 197, 206