Den Europæiske Ombudsmand Der Europäische Bürgerbeauftragte Ο Ευρωπαίος...

12
Den Europæiske Ombudsmand • Der Europäische Bürgerbeauftragte Ο Ευρωπαίος Διαμεσολαβητής• The European Ombudsman • Il Mediatore Europeo Le Médiateur Européen • El Defensor del Pueblo Europeo • De Europese Ombudsman O Provedor de Justica Europeu • Euroopan oikeusasiamies • Europeiska ombudsmannen Konvent zur Zukunft Europas - Die Vorschläge des Europäischen Bürgerbeauftragten Herr Jacob Söderman Europäischer Bürgerbeauftragter bis März 2003 Herr P. Nikoforos Diamandouros Europäischer Bürgerbeauftragter ab April 2003

Transcript of Den Europæiske Ombudsmand Der Europäische Bürgerbeauftragte Ο Ευρωπαίος...

Page 1: Den Europæiske Ombudsmand Der Europäische Bürgerbeauftragte Ο Ευρωπαίος Διαμεσολαβητής The European Ombudsman Il Mediatore Europeo Le Médiateur Européen.

Den Europæiske Ombudsmand • Der Europäische BürgerbeauftragteΟ Ευρωπαίος Διαμεσολαβητής• The European Ombudsman • Il Mediatore Europeo

Le Médiateur Européen • El Defensor del Pueblo Europeo • De Europese OmbudsmanO Provedor de Justica Europeu • Euroopan oikeusasiamies • Europeiska ombudsmannen

Konvent zur Zukunft Europas - Die Vorschläge des Europäischen Bürgerbeauftragten

Herr Jacob Söderman

Europäischer Bürgerbeauftragter bis März 2003Herr P. Nikoforos Diamandouros

Europäischer Bürgerbeauftragter ab April 2003

Page 2: Den Europæiske Ombudsmand Der Europäische Bürgerbeauftragte Ο Ευρωπαίος Διαμεσολαβητής The European Ombudsman Il Mediatore Europeo Le Médiateur Européen.

April 2003 - Valencia The European Ombudsman’s proposals to the Convention 2/12

Die Vorschläge des Europäischen Bürgerbeauftragten

Am 24. und 25. Juni 2002 unterbreitete der Europäische Bürgerbeauftragte dem Europäischen Konvent Vorschläge zu folgenden Themen: Grundrechte Kapitel über Rechtsmittel Europäisches Verwaltungsrecht Netzwerk von Bürgerbeauftragten und

Organen, die sich mit Petitionen aus den Mitgliedstaaten befassen.

Page 3: Den Europæiske Ombudsmand Der Europäische Bürgerbeauftragte Ο Ευρωπαίος Διαμεσολαβητής The European Ombudsman Il Mediatore Europeo Le Médiateur Européen.

April 2003 - Valencia The European Ombudsman’s proposals to the Convention 3/12

Grundrechte Artikel

Grundrechte und Menschenrechte

1. Die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind für die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts verbindlich.

2. Die Gemeinschaft kann nach Maßgabe der [in Artikel 300 EG-Vertrag] festgelegten Verfahren internationalen Übereinkünften zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte beitreten. Die damit eingegangenen Verpflichtungen sind für die Organe und Institutionen der Gemeinschaft sowie für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts verbindlich.

3. Wenn der Europäische Bürgerbeauftragte nach Durchführung einer Untersuchung gemäß [Artikel 195 EG-Vertrag] der Meinung ist, dass ein Mitgliedstaat oder ein Organ oder eine Institution der Gemeinschaft ein nach dem Gemeinschaftsrecht verbindliches Grund- oder Menschenrecht missachtet, kann er den Gerichtshof anrufen.

Page 4: Den Europæiske Ombudsmand Der Europäische Bürgerbeauftragte Ο Ευρωπαίος Διαμεσολαβητής The European Ombudsman Il Mediatore Europeo Le Médiateur Européen.

April 2003 - Valencia The European Ombudsman’s proposals to the Convention 4/12

Der Entwurf des Präsidiums des Europäischen Konvents Artikel 5: Grundrechte 1. Die Charta der Grundrechte ist integraler Bestandteil der

Verfassung. Die Charta ist [im zweiten Teil dieser Verfassung/in einem dieser Verfassung beigefügten Protokoll] wiedergegeben.

2. Die Union kann der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitreten. Der Beitritt zu dieser Konvention berührt nicht die in dieser Verfassung festgelegten Zuständigkeiten der Union.

3. Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsstaaten ergeben, gehören zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts.

Page 5: Den Europæiske Ombudsmand Der Europäische Bürgerbeauftragte Ο Ευρωπαίος Διαμεσολαβητής The European Ombudsman Il Mediatore Europeo Le Médiateur Européen.

April 2003 - Valencia The European Ombudsman’s proposals to the Convention 5/12

Kapitel über Rechtsmittel Artikel a

Allgemeine Grundsätze

Zum Schutz der durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Rechte, einschließlich der Grund- und Menschenrechte, hat jedermann Zugang zu den folgenden Rechtsmitteln gemäß der in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen:

- Möglichkeit der Klageerhebung bei einem zuständigen Gericht - Petitionsrecht beim Europäischen Parlament und Möglichkeit der

Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten - Petitionsrecht bei einem gesetzgebenden Organ oder Möglichkeit

der Beschwerde bei einem Bürgerbeauftragten des jeweiligen Mitgliedsstaates.

Page 6: Den Europæiske Ombudsmand Der Europäische Bürgerbeauftragte Ο Ευρωπαίος Διαμεσολαβητής The European Ombudsman Il Mediatore Europeo Le Médiateur Européen.

April 2003 - Valencia The European Ombudsman’s proposals to the Convention 6/12

Kapitel über Rechtsmittel (Fortsetzung)

Artikel bGerichtliche Rechtsbehelfe

1 Natürliche und juristische Personen können beim Europäischen Gerichtshof nach [Artikel 230, 232 und 235 EG-Vertrag] Klage gegen die Gemeinschaft und ihre Organe und Institutionen erheben.

2 Natürliche und juristische Personen haben Anspruch auf wirksamen Schutz der ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht zustehenden Rechte seitens der nationalen Gerichte. Zum Schutz dieser Rechte können sie bei nationalen Gerichten gegen öffentliche Einrichtungen der Mitgliedstaaten und andere natürliche und juristische Personen Klage erheben.

3. Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung in Fragen des Gemeinschaftsrechts, die ihm von Gerichten der Mitgliedstaaten nach [Artikel 234 EG-Vertrag] vorgelegt werden.

Page 7: Den Europæiske Ombudsmand Der Europäische Bürgerbeauftragte Ο Ευρωπαίος Διαμεσολαβητής The European Ombudsman Il Mediatore Europeo Le Médiateur Européen.

April 2003 - Valencia The European Ombudsman’s proposals to the Convention 7/12

Kapitel über Rechtsmittel (Fortsetzung)

Artikel cPetitionsrecht beim Europäischen Parlament

1 Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat besitzt das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament nach [Artikel 194 EG-Vertrag].

2 Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments wirkt die Europäische Kommission unter Anwendung der im Hinblick auf [Artikel 226 EG-Vertrag] angewandten Verfahren bei der Bearbeitung von Petitionen betreffend mögliche Verstöße von Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht mit.

Page 8: Den Europæiske Ombudsmand Der Europäische Bürgerbeauftragte Ο Ευρωπαίος Διαμεσολαβητής The European Ombudsman Il Mediatore Europeo Le Médiateur Européen.

April 2003 - Valencia The European Ombudsman’s proposals to the Convention 8/12

Kapitel über Rechtsmittel (Fortsetzung)

Artikel dBürgerbeauftragte und mit Petitionen befasste Organe

1 Jeder Unionsbürger und jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann nach [Artikel 195 EG-Vertrag] beim Europäischen Bürgerbeauftragen Beschwerde über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft einlegen.

2 Jeder Unionsbürger und jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann bei einem unabhängigen Bürgerbeauftragten oder einer unabhängigen Einrichtung, die sich mit Petitionen befasst, Beschwerde über Missstände bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die öffentlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaates einlegen. Wenn in dem Mitgliedstaat kein Bürgerbeauftragter oder keine entsprechende Einrichtung, die sich mit Petitionen befasst, dafür zuständig ist, sich mit der Sache zu befassen, kann die Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten gerichtet werden.

Der Europäische Bürgerbeauftragte kann Fragen, die Grundrechte oder Menschenrechte betreffen, nach [Artikel über Grundrechte und Menschenrechte, s. oben Abschnitt 1] dem Gerichtshof vorlegen.

Page 9: Den Europæiske Ombudsmand Der Europäische Bürgerbeauftragte Ο Ευρωπαίος Διαμεσολαβητής The European Ombudsman Il Mediatore Europeo Le Médiateur Européen.

April 2003 - Valencia The European Ombudsman’s proposals to the Convention 9/12

Netzwerk von Bürgerbeauftragten Artikel 195

(….) 4 Der Europäische Bürgerbeauftragte und die nationalen

Bürgerbeauftragten und Einrichtungen, die mit Petitionen befasst sind, arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.

5 Ein Bürgerbeauftragter oder eine mit Petitionen befasste Einrichtung in einem Mitgliedstaat kann einen Fall, der gemeinschaftsrechtliche Grundrechtsfragen berührt, an den Europäischen Bürgerbeauftragten weiterleiten. Solche Beschwerden können direkt an den Europäischen Bürgerbeauftragten gerichtet werden, wenn in einem Mitgliedstaat kein Bürgerbeauftragter oder keine mit Petitionen befasste Einrichtung zuständig ist.

(….)

Page 10: Den Europæiske Ombudsmand Der Europäische Bürgerbeauftragte Ο Ευρωπαίος Διαμεσολαβητής The European Ombudsman Il Mediatore Europeo Le Médiateur Européen.

April 2003 - Valencia The European Ombudsman’s proposals to the Convention 10/12

Das Europäische Verwaltungsrecht

Vorgeschlagener Text:

Die Organe und Institutionen der Gemeinschaft üben ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem Recht auf gute Verwaltung aus. Die von den Organen und Institutionen der Gemeinschaft und ihren Angestellten zu befolgenden Grundsätze guter Verwaltungspraxis werden vom Rat gemäß dem in Artikel 251 bezeichneten Verfahren innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von […] festgelegt.

Page 11: Den Europæiske Ombudsmand Der Europäische Bürgerbeauftragte Ο Ευρωπαίος Διαμεσολαβητής The European Ombudsman Il Mediatore Europeo Le Médiateur Européen.

April 2003 - Valencia The European Ombudsman’s proposals to the Convention 11/12

Andere Vorschläge – Offenheit und Subsidiarität Das Präsidium des Europäischen Konvents legte am 28. Februar 2003 einen

Vorentwurf für den ersten Teil des Vertrages vor. Artikel 1.1 lautete: „Entsprechend dem Wunsch der Völker und Staaten Europas, ihre Zukunft

gemeinsam zu gestalten, wird mit dieser Verfassung eine Union [mit der Bezeichnung …] gegründet, in deren Rahmen die Politiken der Mitgliedsstaaten aufeinander abgestimmt werden und die bestimmte gemeinsame Zuständigkeiten auf einer föderalen Grundlage verwaltet “.

Der Europäische Bürgerbeauftragte schlug folgende Änderung vor: „ Entsprechend dem Wunsch der Völker und Staaten Europas, ihre Zukunft

gemeinsam zu gestalten, wird mit dieser Verfassung eine Union [mit der Bezeichnung …] gegründet, in der Entscheidungen so offen wie möglich und so bürgernah wie möglich getroffen werden sollen. Die Union [Bezeichnung] gründet auf der engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten, der Abstimmung ihrer Politiken und der Wahrnehmung bestimmter gemeinsamer Zuständigkeiten auf einer föderalen Grundlage.“

Page 12: Den Europæiske Ombudsmand Der Europäische Bürgerbeauftragte Ο Ευρωπαίος Διαμεσολαβητής The European Ombudsman Il Mediatore Europeo Le Médiateur Européen.

April 2003 - Valencia The European Ombudsman’s proposals to the Convention 12/12

Fortsetzung folgt... Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.